Der Corona-Virus beeinträchtigt zurzeit das Leben in aller Welt. Auch betroffen sind Menschen, die für diese Zeit Ihre Reise gebucht haben oder aufgrund eines geschäftlichen Anlasses reisen müssen. Oft ist es aufgrund der Beschränkungen überhaupt nicht mehr möglich seinen Urlaubsort zu erreichen. Viele Flüge werden aufgrund des Corona-Virus abgesagt. Möglicherweise wollen Sie Ihren Urlaub wegen der Angst vor einer Ansteckung selbst stornieren, wissen aber nicht welche Rechte Ihnen überhaupt zustehen.

Hier möchten wir Ihnen mit einem kurzen Überblick über Ihre Rechte gerne weiterhelfen.

Welche Rechte Ihnen zustehen, beurteilt sich zunächst danach, ob Sie eine Pauschalreise gebucht haben oder ob Sie sich Ihre Reise individuell zusammengestellt haben.

Eine Pauschalreise ist dabei eine Reise, bei welcher der Reisende eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise beim Reiseveranstalter oder Reisevermittler bucht.

Die Individualreise hingegen ist eine Reise, die der Reisende entweder in Selbstorganisation vornimmt oder lediglich eine Reiseleistung bei einem Reisevermittler bucht oder die Reise ganz ohne solche Buchungen antritt.

1.Individualreise

Wenn Sie eine Reise selbst zusammengestellt haben, ist es für Sie grundsätzlich deutlich schwieriger Ihre Unterkunft zu stornieren und im Folgenden Ihren Rückzahlungsanspruch geltend zu machen, da Sie gerade nicht die Vorteile des Reisevertragsrechts genießen. Das Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nämlich nur für Pauschalreisen. Aber auch bei Individualreisenden ist zunächst zu unterscheiden, wo sich Ihr Urlaubsort befindet bzw. welches Recht überhaupt zur Anwendung kommt.

Bei deutschem Recht gilt grundsätzlich das Folgende:

Liegt die individuell gebuchte Unterkunft in einem Sperrgebiet, fällt die Geschäftsgrundlage für den Anbieter Ihrer Unterkunft weg, da Sie die Unterkunft nicht nutzen können. Selbiges gilt, wenn Ausgangssperren oder die Schließungen von touristischen Einrichtungen es Ihrem Gastgeber unmöglich machen, seine Dienstleistung zu erbringen. Unserer Auffassung nach müsste der Anbieter hier eigentlich selbst stornieren und Ihnen Ihr Geld zurückzahlen. Nach deutschem Recht müssen Sie nicht für eine Unterkunft bezahlen, die Sie nicht nutzen können.

Bei Auslandsreisen ist zu beachten, dass Sie in der Regel einen Vertrag mit dem Eigentümer in dem jeweiligen Reiseland eingehen und somit auch das dortige Recht gilt. Auch wenn Sie nach dem ausländischen Recht einen Anspruch auf Rückzahlung haben sollten, so ist es in einem solchen Fall natürlich schwieriger seine Rechte durchzusetzen. Auch in diesem Fall können Sie sich gerne an uns wenden. Insbesondere sind wir Ihnen bei der Suche nach einem ausländischen Rechtsanwalt behilflich.

Sollte Ihr Flug wegen der Corona-Krise seitens der Fluggesellschaft annulliert werden – bspw. aufgrund einer Ein- und Ausreisebeschränkung –, so ist die Fluggesellschaft gemäß Art. 8 der EU-Fluggastrechteverordnung dazu verpflichtet, Ihnen den Ticketpreis zu erstatten. Die Fluggastrechteverordnung greift bei allen innerhalb der EU startenden Flügen, unabhängig davon, wo die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Außerdem ist sie bei allen in der EU landenden Flügen aus Drittstaaten (Staaten außerhalb der EU) anwendbar, vorausgesetzt, dass die Fluggesellschaft ihren Hauptsitz in der EU hat.

Sollte Ihr Flug allerdings noch stattfinden, sind Sie auf die Kulanz der Fluggesellschaft angewiesen, wenn Sie von sich aus stornieren wollen.

2. Pauschalreise

Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, sind Sie rechtlich besser gestellt, als jemand der seine Reise selbst organisiert hat.

Grundsätzlich kann der Reisende jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Allerdings kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese Entschädigung des Reiseveranstalters entfällt allerdings, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Hier hilft Ihnen zurzeit die – mindestens bis Ende April 2020 – geltende weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes weiter. Denn auch in der Vergangenheit haben sich die Gerichte an den Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes orientiert, sodass aufgrund der Corona-Pandemie grundsätzlich weltweit von unabwendbaren, außergewöhnlichen Umständen ausgegangen werden kann.

Was den Zeitpunkt der Stornierung betrifft, so ist das Folgende zu beachten:

Die unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstände müssen zum Zeitpunkt der Reise tatsächlich vorliegen. Im Weiteren kommt es darauf an, mit welcher Wahrscheinlichkeit von diesen Umständen zum Zeitpunkt der Stornierung ausgegangen werden konnte.

Da die Reisewarnung bereits jetzt bis Ende April 2020 gilt, liegen die Voraussetzungen einer kostenlosen Stornierung für alle Pauschalreisen vor, die bis Ende April stattfinden.

Sollte Ihre Reise erst nach Ende April 2020 stattfinden, raten wir von einer frühzeitigen Stornierung der Reise ab, da Sie dann möglicherweise nicht mehr unter den zuvor genannten „Schutz“ der Reisewarnung fallen. Sie müssen dann damit rechnen, die vertraglich vereinbarten Stornokosten zu zahlen.

Sollten Sie weitergehende Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Geltendmachung Ihrer Rechte.

3. Aktuelle Links zur Corona -Krise

Wir haben für Sie einige wichtige Internetseiten zusammen gefasst, auf denen Sie sich jederzeit über den aktuellen Stand der Corona -Krise informieren können.

Aktuelle Informationen des Robert-Koch-Instituts finden Sie unter:
https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html

Informationen des Deutschen Bundestages zum Kurzarbeitergeld finden Sie unter:
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw11-de-ausbildungsfoerderung-686436

Informationen und Anträge zum Kurzarbeitergeld finden Sie bei der Agentur für Arbeit unter:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

Auch das Bundesgesundheitsministerium informiert tagesaktuell unter:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

Auch wir haben aktuelle Informationen zur Corona -Krise zusammengefasst:
https://www.raekuempers.de/corona/

 

Bei Fragen können Sie sich natürlich jederzeit gerne auch an uns wenden:

Kümpers & Partner Rechtsanwälte mbB

Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notar

www.raekuempers.de