Am 30.03.2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung (AO) und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) beschlossen. Dieser sieht für die sogenannte Vollverzinsung ab dem 01.01.2019 für alle offenen Fälle eine rückwirkende Neuregelung über den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen vor.

Der Zinssatz wird durch den Gesetzesentwurf für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gemäß § 233 a AO mit Wirkung ab dem 01.01.2019 auf monatlich 0,15 % gesenkt. Dies entspricht einer Senkung von 1,8 % pro Jahr. Dieser Zinssatz ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre – also erstmalig spätestens zum 01.01. 2026 – mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume auf seine Angemessenheit zu überprüfen.

„Wir senken den Zinssatz für Nachforderungen und Erstattungen von derzeit 6 % auf 1,8 % per annum. Damit tragen wir dem derzeitigen Niedrigzinsniveau Rechnung. Die praktische Anwendbarkeit bleibt erhalten: Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und auch die Finanzbehörden können sich auf Rechts- und Planungssicherheit verlassen. Mit der Evaluierungsklausel sorgen wir dafür, dass der Zinssatz auch zukünftig angemessen bleibt“,

so Bundesfinanzminister Christian Lindner.

Die neue gesetzliche Regelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021 – Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 – um. Den Beschluss im Volltext finden Sie hier. Durch die rückwirkende Neuberechnung der Zinsen wird der Vertrauensschutz berücksichtigt. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist demnach gewährleistet. Auch zukünftig erfolgt ein angemessener und verfassungskonformer Ausgleich von Zins- sowie Liquiditätsvor- und -nachteilen.

Der beschlossene Gesetzesentwurf für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 betrifft grundsätzlich alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen, für Zahlungen, die vor Fälligkeit freiwillig getätigt wurden, wird im Gesetz ebenso geregelt und folglich auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt.

Darüber hinaus sind einzelne, zeitnahe Anpassungen der Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen an unionsrechtliche Vorgaben vorgesehen.

Soweit die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen.