Steuerzinsen in Höhe von 6% bestätigt

Das Finanzgericht (FG) Münster (Link zum FG Münster) hat mit Urteil vom 17.08.2017 entschieden, dass der geltende Zinssatz von 6% Zinsen für verspätete Steuerzahlungen auch in der sog. Niedrigzinsphase zulässig sei (Az. 10 K 2472/16).

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar aus NRW geklagt. Die Klage richtete sich gegen mehrere Steuerbescheide und Zinsen von einigen tausend Euros. Seitens des beklagten Finanzamtes wurde ein Zinssatz von 6% erhoben. Dagegen argumentierten die Kläger mit der aktuellen Niedrigzinsphase. Sie waren der Auffassung, dass der aktuelle Zinssatz nicht mehr angemessen sei, sondern sich der Zinssatz an den marktüblichen Zinsen orientieren müsse. Seitens der Kläger wurde daher ein Zinssatz von 3-4 % für angemessen erachtet.

Zinsen seit 1961 unverändert

Die Richter des Finanzgerichtes Münster wiesen in Ihrem Urteil darauf hin, dass der Nachzahlungszinssatz seit 1961 unverändert sei und damals bewusst auf 6% festgelegt wurde. Keinesfalls war es beabsichtigt, den Zins regelmäßig den aktuellen Marktzinsen anzupassen. Die Richter waren außerdem der Auffassung, dass somit der starre Zinssatz für den Steuerpflichtigen mal einen Vorteil, mal aber auch eben einen Nachteil darstelle. Im Ergebnis hielten sie also den Zinssatz von 6% für rechtens.

Die Revision zum Bundesfinanzhof (Link zum BFH) wurde explizit zugelassen.

Klagen beim BFH gegen Zinshöhe anhängig

Wir verweisen an dieser Stelle darauf, dass beim Bundesfinanzhof diesbezüglich zwei weitere Verfahren anhängig sind; es sind die Verfahren mit den Aktenzeichen BFH, AZ I R 77/15 und III R 10/16.

Einspruch gegen Zinsen einlegen

Gerne beraten auch wir Sie hinsichtlich der Frage nach der Höhe des Zinssatzes. Jedenfalls empfehlen wir Ihnen, sofern gegen Sie Nachzahlungszinsen festgesetzt wurden, Einspruch gegen die Festsetzung einzulegen mit dem Hinweis auf die anhängigen Musterverfahren beim BFH. Selbstverständlich sind wir Ihnen mit unserem Team gerne dabei behilflich und prüfen Ihre Steuerbescheide. Wir beraten sie außergerichtlich und stehen Ihnen selbstverständlich auch als Prozessvertreter vor dem zuständigen Finanzgericht zur Seite.