Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass immer mehr Menschen Waren im Internet bestellen oder die Angebote der Händler annehmen, etwas online zu bestellen, um es dann vor Ort im stationären Handel abzuholen (sog. „click & meet“). In den Zeiten von Kontaktbeschränkungen konnte man so wenigstens einen Teil seiner Einkäufe bequem von zuhause aus erledigen.

Im Bereich des Onlinehandels gibt es allerdings zahlreiche gesetzliche Regelungen, die es zu beachten gibt. Gerade der Verbraucherschutz spielt dort eine wichtige Rolle. Dazu gehört insbesondere das 14-tägige Widerrufsrecht gem. § 312 g Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 355 Abs. 2 BGB. Dort heißt es:

Gesetzliche Regelungen zum Widerrufsrecht

§ 312g Widerrufsrecht

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

[…]

 

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

[…]

Den vollständigen Gesetzeswortlaut können Sie hier nachlesen.

Unstreitig gilt diese Regelung bei sog. Fernabsatzverträgen. Ein solcher Vertrag liegt immer dann vor, wenn die Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel erfolgt sind (Bestellung in einem Onlineshop und Lieferung der Ware nach Hause).

Widerruf möglich bei Click & Meet?

Wie sieht es allerdings bei den sog. „Click & Meet“-Angeboten aus? Auch hier ist genau zu schauen, wann und in welcher Form es zum Vertragsschluss kommt.

Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Grundsätzlich kann der Kunde bereits per E-Mail oder Telefon ein Kaufangebot für einen bestimmten Artikel abgegeben haben. Sollte der Verkäufer eben dieses Angebot sodann fernmündlich (per E-Mail oder Telefon) angenommen haben, bevor der Käufer das Geschäft aufsucht liegt ein Fernabsatzgeschäft vor. Der Vertragsschluss ist bereits fernmündlich zustande gekommen. Die Konsequenz ist, dass dem Käufer ein Widerrufsrecht zusteht.

Eine andere Möglichkeit ist allerdings, dass bei der oben genannten Form des „Click & Meet“ ein Artikel auf elektronischem Wege lediglich reserviert wird. Der Kunde hat dann die Möglichkeit, vor Ort im Geschäft des Verkäufers sich die Ware anzuschauen und dann die finale Kaufentscheidung zu treffen. Hier kommt es insofern nicht zu einem Vertragsschluss auf fernmündlichem Wege, sondern vor Ort im Ladenlokal, so dass dem Kunden kein Widerrufsrecht zusteht.

Im Ergebnis macht es also einen erheblichen Unterschied, auf welche Art und Weise der Kaufvertrag zustande kommt.

Sollten Sie – egal ob als Käufer oder Verkäufer – Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne mit unserem erfahrenen Beraterteam zur Seite.