Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sich aus Verbraucherkreditverträgen die Berechnung der Widerrufsfrist klar und prägnant ergeben muss (EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19). Es gibt also Neuigkeiten zum Widerrufsrecht.

Man kann durchaus behaupten, dass es sich bei dem genannten Urteil um eine geradezu sensationelle Entscheidung handelt. Doch was hat der EuGH im Einzelnen entschieden?

Vorliegend ging es um den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags über 100.000,00 €, der im Jahr 2012 zwischen einem Verbraucher und der Kreissparkasse Saarlouis zustande kam.

Bzgl. des Widerrufsrechts enthielt der Vertrag den folgenden Passus:

„Widerrufsrecht

Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Anzumerken ist, dass die Pflichtangaben in § 492 Abs. 2 BGB nicht enthalten sind. Vielmehr verweist § 492 Abs. 2 BGB auf die weiteren Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), nämlich Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB. Diese Paragraphen verweisen wiederum auf weitere Vorschriften. Es handelt sich hierbei um einen sog. Kaskadenverweis. Der Gedanke, dass eine solche Widerrufsbelehrung nicht sonderlich verbraucherfreundlich ist und deswegen möglicherweise unwirksam ist, ist also durchaus berechtigt.

Die „richtige“ Darstellung der Pflichtangaben ist wichtig, da die Frist für den Ausschluss des Widerrufs erst mit der Übermittlung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung beginnt. Fehlen etwa Pflichtangaben oder sind diese unzureichend dargestellt, bestand nach damaliger Rechtslage im Grunde genommen eine „unendliche“ Widerrufsfrist (§ 355 BGB, alte Fassung). Diese „unendliche“ Widerrufsfrist besteht heute allerdings nicht mehr. Nach heutiger Rechtslage erlischt das Widerrufsrecht (außer bei Verträgen über Finanzdienstleistungen) spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Nun aber zurück zum Fall.

Im Januar 2016 erklärte der Verbraucher gegenüber der Kreissparkasse Saarlouis schriftlich den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Kreissparkasse vertrat die Auffassung, dass sie den Verbraucher mittels des obigen Passus ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe. Die Widerrufsfrist sei folglich abgelaufen gewesen.

Der EuGH zum Widerrufsrecht

Dies sah der EuGH anders und erklärte, dass sich aus Verbraucherkreditverträgen die Berechnung der Widerrufsfrist klar und prägnant ergeben muss. Dies sei bei der obigen Klausel nicht der Fall, sodass die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Das hat wiederum zur Folge, dass die Frist für den Widerruf noch nicht in Gang gesetzt wurde und der Verbraucher den in 2012 geschlossenen Vertrag auch noch im Jahr 2016 widerrufen konnte.

Die Entscheidung des EuGH ist auch deshalb so besonders, da sie im kompletten Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) steht. Dieser hatte im Jahr 2016 noch entschieden (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15), dass die Klausel in der obigen Gestalt klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiere.

In vielen Pressemeldungen wird jetzt vermeldet, dass das Urteil des EuGH weitreichende Folgen haben könnte. Denn: Die Widerrufsbelehrung in der obigen Form befindet sich in allen Verbraucherdarlehensverträgen, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden. Man könnte also zu dem Schluss kommen, dass alle diese Verträge widerrufen werden können.

Der BGH sieht es anders

Allerdings ist diese Schlussfolgerung mit höchster Vorsicht zu genießen und anhand der bisherigen BGH-Rechtsprechung unserer Ansicht nach auch nicht zutreffend. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgestellt, dass für die Bewertung, ob eine Widerrufsbelehrung wirksam ist oder nicht, das deutsche Recht maßgeblich ist. So auch in einer jüngeren Entscheidung aus dem Jahr 2019 (BGH, Urteil vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18). Der BGH hat dazu das Folgende ausgeführt:

„Überdies hat der Gesetzgeber […] den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgesehen. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen […]. In der Entscheidung, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, läge eine Missachtung des der gesetzlichen Anordnung, die dazu führte, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt und verfälscht und einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben würde. Dazu sind Gerichte nicht befugt.“

Auch aufgrund einer weiteren Entscheidung aus dem Jahr 2019 (BGH, Urteil vom 15.10.2019 – XI ZR 759/17), welche ebenfalls zum Verbraucherdarlehen ergangen war, ist nicht davon auszugehen, dass der BGH seine Rechtsauffassung ändert. Der BGH blieb in der Entscheidung seiner Linie treu, obwohl der EuGH kurz zuvor gegenteilig entschieden hatte und die Auffassung vertrat, dass deutsche Recht verstoße gegen die EU-Verbraucherschutz-Richtlinie (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 – C-143/18).

Das jüngste EuGH-Urteil betrifft also eher die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie richtig umgesetzt hat. Für die Rechtsprechung ist dies aber ohne Belang. Es ist vielmehr der Gesetzgeber gefordert, die EU-Richtlinie richtlinienkornform umzusetzen.

Jedenfalls sollten sich die Verbraucher nicht zu früh freuen und davon ausgehen, dass jeder Verbraucherkreditvertrag jetzt problemlos widerrufen werden kann.

Sollten Sie unsicher sein, ob Sie Ihren Vertrag noch widerrufen können, stehen wir Ihnen für weitergehende Fragen gerne zur Verfügung. Gerne prüfen wir Ihren Vertrag und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

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