In Zeiten des zunehmenden Fachkräftemangels gewinnt für Unternehmen verschiedener Branchen die Bindung erfahrener Mitarbeiter über das Rentenalter hinaus zunehmend an Bedeutung. Dies bietet eine Möglichkeit, den Mangel an Nachwuchskräften zumindest zeitweise aufzufangen. Mit der Frage der Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt hat sich nun der Europäische Gerichtshof (Link zum EuGH) in einem aktuellen Urteil beschäftigt.

Arbeitsvertragliche Regelungen zur Weiterbeschäftigung

Ist im Arbeitsvertrag – wie üblich und zu empfehlen – vereinbart, dass dieser automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente endet, stellt sich die Frage, ob eine zeitlich befristete Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus mit den Vorschriften zur Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverhältnissen (§ 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG) vereinbar ist.

Eine gesetzliche Regelung dazu findet sich an einer Stelle, an der man sie nicht vermutet, nämlich im Sozialgesetzbuch VI, das Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherung enthält. § 41 Satz 3 SGB VI bestimmt, dass die Parteien den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben können, wenn das Arbeitsverhältnis die Beendigung mit Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht.

Urteil des EuGH

Der EuGH hat jüngst mit Urteil vom 28.02.2018 (Az. C 46/17) die bis dato umstrittene Frage entschieden, ob diese gesetzliche Vorschrift europarechtskonform ist. Der EuGH hat die befristete Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus für zulässig erachtet. Nach dieser Entscheidung kann der Arbeitgeber die Option, die § 41 Satz 3 SGB VI ihm bietet, gefahrlos in Anspruch nehmen.

Dringend zu beachten ist aber, dass nur die Fallkonstellation des § 41 Satz 3 SGB VI privilegiert ist. Ansonsten gelten für die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Rentnern die allgemeinen Einschränkungen aus § 14 TzBfG.

Fazit

Sofern das Modell der Weiterbeschäftigung für Sie als Arbeitgeber von Interesse sein sollte, sprechen Sie uns gerne an. Selbstverständlich stehen wir aber auch Arbeitnehmern zur Verfügung, die nach Eintritt in das Rentenalter noch Freude an einer Weiterbeschäftigung haben. Unser Team aus erfahrenen Beratern im Bereich des Arbeitsrechts hilft Ihnen bei allen Fragen gerne jederzeit und kompetent weiter.