Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 14.11.2019 entschieden, dass Weihnachtsbaum -Kulturen nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen (Urteil vom 14.11.2019, Az. 8 K 168/19). Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

Streit um den Weihnachtsbaum und die Grunderwerbsteuer

Im hier vorliegenden Sachverhalt hatte der Kläger ein Grundstück erworben, auf dem sich Weihnachtsbaumkulturen befanden. In weiser Voraussicht wurde in dem notariellen Kaufvertrag für das Grundstück der Kaufpreis aufgeteilt in einem Betrag für Grund und Boden und in einem Betrag für die Weihnachtsbaumkulturen. Die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamtes setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest und zog dabei zur Berechnung den Gesamtkaufpreis einschließlich des Betrages für die Weihnachtsbaumkulturen heran.

Ist der Weihnachtsbaum ein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks?

Hiergegen klagte der Käufer vor dem Finanzgericht. Und er bekam Recht. Denn das Finanzbericht Münster war ebenfalls anderer Auffassung als das Finanzamt. Die Richter führten aus, dass für die Grundsteuer der zivilrechtliche Grundstücksbegriff gelte. Es war demnach zu bewerten, ob es sich bei den Weihnachtsbäumen um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstückes gemäß § 93 BGB handele. Die Münsteraner Richter wiesen darauf hin, dass beispielsweise Bäume in Baumschulbeständen keine wesentlichen Bestandteile, sondern lediglich Scheinbestandteile seien. Dies gelte auch für Weihnachtsbäume. Der Kläger habe schließlich von vornherein beabsichtigt, die sich auf dem Grundstück befindlichen Weihnachtsbäume zu fällen und zu verkaufen. Insofern sind diese also nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden. Dieses Vorhaben wurde durch den Kläger auch bilanziell ordnungsgemäß abgebildet, da sämtliche Weihnachtsbäume in der Bilanz richtigerweise als Umlaufvermögen angesetzt wurden.

Insofern waren sich die Richter – wohl nicht nur aufgrund der weihnachtlichen Vorfreude – sicher, dass im hier vorliegenden Sachverhalt keine Grunderwerbsteuer auf die Weihnachtsbäume anfällt.

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