Das Finanzgericht Münster hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus Schwarzeinkäufen nicht möglich ist, wenn keine entsprechenden Rechnungen vorliegen (FG Münster, Gerichtsbescheid vom 23.03.2022, Az.: 5 K 2093/20).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin betrieb einen Kiosk. Durch strafrechtliche Ermittlungen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung bei einer Lieferantin des Kioskes stellte sich heraus, dass die gewerblichen Kunden (auch die Kioskbetreiberin) Waren gegen Barzahlung und ohne ordnungsgemäße Rechnung beziehen konnten. Die entsprechenden Umsätze waren von dem Lieferanten nicht gegenüber der Finanzverwaltung erklärt worden.

Auch die Kioskbetreiberin hatte die entsprechenden Eingangsumsätze der Lieferantin und die dazugehörenden Ausgangsumsätze nicht in der Buchführung erfasst.

Das zuständige Finanzamt schätzte daraufhin die ermittelten Umsätze bei der Kioskbetreiberin hinzu, gewährte aber aufgrund fehlender Rechnungen keinen Vorsteuerabzug. Hiergegen wehrte sich die Kioskbetreiberin mit ihrer Klage zum Finanzgericht Münster.

Die Entscheidung zum Vorsteuerabzug bei Schwarzgeschäften:

Die Richter waren der Auffassung, dass der Klägerin zu Recht der Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Eingangsumsätzen versagt worden sei, da die Klägerin eben nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung war. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt aber gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG darüber hinaus voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Vor diesem Hintergrund trifft den Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend machen möchte, die Darlegungspflicht für sämtliche Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen. Er hat insoweit nachzuweisen, dass er eine ordnungsgemäße Rechnung in Besitz hatte. Dieser Rechnungsnachweis – so die Richter – kann auch nicht durch eine Schätzung seitens der Finanzverwaltung ersetzt werden.

Darüber hinaus haben sich die Richter des Finanzgerichtes Münster folgenden Hinweis erlaubt:

Zur Wahrung des Rechtsfriedens wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem im Rahmen der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen technisch wiederhergestellten Debitorenkonto der Klägerin auch dann nicht um eine Rechnung handeln würde, wenn es der Klägerin in elektronischer Form oder ausgedruckt auf Papier vorläge.“ Ein solches Buchführungskonto (hier Debitorenkonto) ist eben kein Dokument, um eine erbrachte Leistung abzurechnen.

Sofern Sie Fragen haben sollten zur Ordnungsgemäßheit von Rechnungen oder immer schon einmal wissen wollten, was „Schwarzeinkäufe“ eigentlich sind, melden Sie sich jederzeit bei uns. Wir stehen Ihnen mit unserem Team gerne zur Seite.