Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14. Juli 2022 (Az.: VII ZR 422/21) entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Schadensersatzansprüche im Abgasskandal mit Schluss des Jahres 2016 zu laufen begann. Etwaige Schadensersatzansprüche sind damit mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt. Die Entscheidung betrifft Fahrzeuge, die mit dem von VW hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet sind. Im Einzelnen:

Sachverhalt

Die Klägerin nahm im vorliegenden Fall die Volkswagen AG wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ihrem Fahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Motor enthielt eine Steuerungssoftware, durch welche auf dem Prüfstand beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus geringere Stickoxidwerte erzielt wurden als im tatsächlichen Fahrbetrieb.

Bei dem Fahrzeug der Klägerin handelt es sich um einen Audi Q5 2.0 TDI, welches die Klägerin im Dezember 2011 bei einem Autohändler als Neuwagen erworben hatte und der oben genannte Motor verbaut war. Der Kaufpreis lag bei 54.000,00 €. Die Klägerin hat im oben genannten Verfahren behauptet, erst durch ein Schreiben der AUDI AG im Januar 2017 von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal erfahren zu haben. VW erhob hingegen die Einrede der Verjährung. Die vorgehende Berufungsinstanz hatte der Klägerin noch Recht gegeben und angenommen, sie habe die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit tatsächlich erst im Jahr 2017 erlangt, sodass die Ansprüche noch nicht verjährt seien. Dies sah der BGH nun anders.

Verjährung im Abgasskandal

Demnach habe die dreijährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Dieselskandal spätestens mit Schluss des Jahres 2016 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt könne angenommen werden, dass die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen, also dass das eigene Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist, vorlag.

Schadensersatzansprüche, die sich auf ein Gebrauchtfahrzeug beziehen, können daher mit Ablauf des Jahres 2019 nicht mehr geltend gemacht werden.

Auch im Hinblick auf Neufahrzeuge hat der BGH mit dem oben genannten Urteil eine wichtige Entscheidung getroffen:

Denn die Richter aus Karlsruhe haben in diesem Fall auch einen Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB verneint, den sog. Restschadensersatz. Denn dieser Anspruch verjährt erst nach zehn Jahren. Diese Anspruchsgrundlage konnte bei Neuwagen bislang immer hilfsweise ins Feld geführt werden, um den Käufern so noch zum Schadensersatz zu verhelfen.

  • § 852 Satz 1 BGB setzt dabei voraus, dass Volkswagen im Verhältnis zum Käufer eines Neuwagens etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt hat. Wie der BGH nunmehr klargestellt hat, ist dies aber nur bei Neufahrzeugen der Marke VW anzunehmen. Eine solche Vermögensverschiebung zum Vorteil von VW könne bei Fahrzeugen anderer Marken – wie im entschiedenen Fall einem Audi – nicht bejaht werden. Auch dass es sich bei der Volkswagen AG um den Mutterkonzern von Audi handelt, führe zu keinem anderen Ergebnis.

Somit gehen also auch Neuwagen-Käufer, die keinen VW erworben haben, mit Ablauf des Jahres 2019 leer aus.

Die Käufer eines Neuwagens der Marke VW können dagegen weiterhin einen Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB geltend machen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

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