Gerade das „Fest der Liebe“ bringt immer wieder eine Menge Zündstoff mit sich, so dass sich auch die deutschen Gerichte immer wieder mit diesem Thema beschäftigen müssen. Einmal geht es um die „Gefährlichkeit“ des Weihnachtsmannes, ein anderes Mal um den Weihnachtsbaum. Als besondere Einstimmung auf die besinnliche Weihnachtszeit haben wir für Sie einige kuriose Urteile zusammengetragen.

Transport des Weihnachtsbaumes in der Weihnachtszeit

Jeder kennt die Problematik. Der für die eigene Behausung deutlich zu große Weihnachtsbaum muss irgendwie vom Verkaufsgelände in die eigenen vier Wände transportiert werden. Dass man sich dabei das eigene Fahrzeug mit Harz und Nadeln verschmutzt, ist den meisten „Weihnachtsbaumverantwortlichen“ bewusst. Spannend wird es allerdings, wenn es zu Verschmutzungen durch die Nadeln auf dem Grundstück des Nachbarn kommt. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main am 1.06.2010 zu entscheiden (Az. 19 U 273/08). Eine Partei hatte bei der Nutzung eines Wegerechtes auf dem Grundstück des Nachbarn beim Transport des Weihnachtsbaumes eine „Nadelspur“ hinterlassen. Dies wurde von den Richtern im besten Juristendeutsch wie folgt gewertet:

„Sofern es zutrifft, dass die Beklagten beim Transport eines Christbaumes eine Nadelspur auf dem Weg hinterlassen haben, kann dies geeignet sein, eine situative und von dem Kläger jeweils geltend zu machende Reinigungspflicht der Beklagten wegen übermäßiger Nutzung zu begründen, nicht jedoch die begehrte Feststellung einer allgemeinen Reinigungspflicht.“

Weihnachtsmann oder Nikolaus – Das ist hier die Frage!

Nicht nur für Kinder, sondern auch für Erwachsene ist die Frage spannend, wie eigentlich so ein Weihnachtsmann auszusehen hat, damit er die Eigenschaften eines Weihnachtsmannes hat und nicht etwa mit dem Nikolaus verwechselt wird. Hier lohnt sich diesbezüglich ein Blick in die Rechtsprechung des OLG Düsseldorfs (Urteil vom 14.02.2012 Az. I-20 U 82/11). Dort heißt es:

„Zunächst ist festzustellen, dass das Klagemuster wie auch das angegriffene Muster nicht – wie im Tenor des angegriffenen Urteils angegeben – eine Nikolausfigur, sondern eine Weihnachtsmannfigur zeigen. Eine Nikolausfigur würde typischerweise im Bischofsornat gezeigt. Demgegenüber ist ein Weihnachtsmann traditionell ein meist dicklicher, freundlicher alter Mann mit langem weißen Bart, rotem – früher häufiger auch grünem – mit weißem Pelz besetzten Mantel und einer entsprechenden Zipfelmütze. Er wird häufig mit einem Geschenksack und einer Rute dargestellt.“ 

Das lesenswerte und sogar bebilderte (!) Urteil finden Sie hier: Weihnachtsmann-Urteil des OLG Düsseldorf.

Schoko-Weihnachtsmann gegessen – Kündigung

Obwohl es das Fest der Liebe sein sollte, wurde einem Arbeitnehmer eines Unternehmens böse mitgespielt. Der seit über 22 Jahren im Unternehmen beschäftigte Kläger hatte Anfang Januar einen im Weihnachtsgeschäft nicht verkauften Schokoladen-Weihnachtsmann gegessen. Dieser befand sich nicht mehr in den Verkaufsräumen der Beklagten, sondern war aufgrund des beendeten Weihnachtsgeschäftes in einen Nebenraum ausgelagert. Aufgrund der Hunger-Attacke wurde ihm die Kündigung ausgesprochen, gegen die er sich vor dem Arbeitsgericht Berlin zur Wehr setzte (Urteil vom 09.03.2007 Az. 28 Ca 1174/07). Die Richter hatten jedoch ein Einsehen und hielten die Kündigung für unwirksam.

Im vorliegenden Fall war der streitgegenständliche Weihnachtsmann ein Überbleibsel, welches das beklagte Unternehmen als „nicht verkaufsfähig“ deklariert hatte. Daher war der Kläger weiter zu beschäftigen. Ob er noch weitere Weihnachtsmänner gegessen hat, ist nicht überliefert.

Schoko-Weihnachtsmann kann gefährlich sein

Wie Sie sehen, gibt es eine ganze Reihe von Gerichtsurteilen, die sich mit den Schoko-Weihnachtsmännern zu befassen haben. Ein weiterer Fall handelt in einer Justizvollzugsanstalt. Die Eltern eines Insassen wollten diesem in der Weihnachtszeit eine Freude machen und ihm einen Schoko-Weihnachtsmann in die Zelle schicken. Dort kam er jedoch nie an, da die JVA der Auffassung war, dass von diesem „Hohlkörper“ (!) eine Gefahr ausgehe.

Das Landgericht Göttingen hat diese Auffassung bestätigt (Az. 62 StVK 18/15). In den Urteilsgründen heißt es:

„Die JVA ist zu Recht davon ausgegangen, dass unkontrollierte Hohlkörper die Sicherheit der Anstalt dadurch gefährden, dass durch diese unbemerkt verbotene Gegenstände in die Anstalt eingeschmuggelt werden können“. Die Überprüfung durch Rauschgiftspürhund und Röntgengerät reiche nicht aus, „um das Einschmuggeln insbesondere von Drogen zu verhindern.§

Daher durfte der Weihnachtsmann – so das Gericht-  zu Recht unter Verschluss bleiben. Nachdem der Insasse den Schokoladen-Weihnachtsmann vor den Augen der Justizangestellten zerstört hatte, durfte er die Schokoladen-Krümel mit in die Zelle nehmen und dort genüsslich verspeisen.

Fazit zur Weihnachtszeit

Wir hoffen, dass Sie die Weihnachtszeit ohne gerichtliche Streitigkeiten überstehen werden. Sollten Sie dennoch Fragen juristischer Natur haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Und auch wenn Sie nur einen Schoko-Weihnachtsmann mit uns öffnen und verzehren möchten, freuen wir uns auch!