Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 06.11.2018 (Az. C-619/16 und C-684/16) entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verliert, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Die europäischen Richter führten aus, dass ein Verfall nur dann eintrete, wenn der Arbeitgeber nachweisen könne, dass er seine Angestellten angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt habe, rechtzeitig Urlaub zu nehmen.

Sachverhalt

Der Entscheidung zugrunde liegen zwei Sachverhalte, über die einmal das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg) und einmal das Bundesarbeitsgericht (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts) zu entscheiden hatte. In beiden Fällen hatten die Arbeitnehmer zum Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses den ihnen zustehenden Urlaub nicht vollständig genommen und beanspruchten vom Arbeitgeber eine Entschädigung in Geld.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und das BAG haben diesbezüglich eine Anfrage an den EuGH (Link zum EuGH) gestellt, um überprüfen zu lassen, ob der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch verfällt, sofern der Arbeitnehmer den Urlaub nicht rechtzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt hat (§ 7 BUrlG).

Entscheidung des EuGH zum Urlaubsanspruch

Die Richter des europäischen Gerichtshofes sind der Auffassung, dass die Urlaubstage und eine entsprechende finanzielle Vergütung nicht automatisch schon deshalb untergehen, weil der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub nicht beantragt hat. Die Ansprüche können demnach nur dann verfallen, wenn der Arbeitnehmer freiwillig und in Kenntnis der Sachlage verzichtet hat, oder der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber durch den Arbeitgeber aufgeklärt und in die Lage versetzt wurde, die entsprechenden Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Beweisbelastet bezüglich des Nachweises der Aufklärung sei der Arbeitgeber, so die Richter.

Begründet wird das Urteil damit, dass der Arbeitnehmer eine „schwächere Position“ gegenüber dem Arbeitgeber habe und möglicherweise abgeschreckt sei, seine Urlaubsrechte diesem gegenüber geltend zu machen. Auch sind die Richter der Auffassung, dass es keine Regelungen geben dürfe, die einen Arbeitnehmer dazu veranlassen könnten, keinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, um dadurch die Vergütung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erhöhen. Hierdurch würde die „Funktion“ des Urlaubes ausgehebelt, die unter anderem darin bestehe, dass der Arbeitnehmer zum Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit über eine tatsächliche Urlaubszeit verfügt.

Ausblick hinsichtlich des Urlaubsanspruchs

Ob der Arbeitnehmer nunmehr von seinem Arbeitgeber genötigt werden muss, den Urlaub zu nehmen, ist fraglich. Zumindest ist jedenfalls aufgrund der Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer rechtzeitig über seine Urlaubsansprüche informiert werden muss, sodass er noch die Möglichkeit hat, die entsprechenden Urlaubstage rechtzeitig zu nutzen. Was die Rechtsprechung schließlich als „rechtzeitig“ und „umfassend“ anerkennt, wird sich in der Zukunft zeigen.

Gerne stehen wir Ihnen mit unserem Team aus erfahrenen Rechtsanwälten jederzeit zur Verfügung, sofern Sie Fragen hinsichtlich des Urlaubsanspruches haben sollten.