Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in drei aktuellen Fällen aus Deutschland zu entscheiden, ob die Urlaubsansprüche der dortigen Arbeitnehmer bereits verfallen waren oder ggf. ausnahmsweise noch bestanden. Eigentlich waren die Ansprüche verjährt. Der EuGH urteilte in allen Fällen, dass die Urlaubsansprüche tatsächlich noch nicht verfallen sind und stärkte damit die Ansprüche der Arbeitnehmer (EuGH Urt. v. 22.09.2022, Az. C-120/21; C-518/20; C-727/20).

Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes

Grundsätzlich bestimmt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in dessen § 7 Abs. 3 Satz 1, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr – bis Ende März – ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG. Andernfalls verfällt der Urlaubsanspruch.

Zwei der oben genannten Fälle lag nunmehr jeweils ein langer krankheitsbedingter Ausfall des Arbeitnehmers zugrunde. In Deutschland verfällt der Urlaubsanspruch bei Krankheit grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Da dieser Zeitraum bei Geltendmachung der Urlaubsansprüche bereits abgelaufen war, vertraten die Arbeitgeber die Ansicht, dass die jeweiligen Urlaubsansprüche zu spät geltend gemacht wurden.

Verjährung des Urlaubsanspruches?

Allerdings machten die Richter des EuGH in ihren Urteilen deutlich, dass der Abreitgeber seine (kranken) Mitarbeiter in einem solchen Fall auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs hätte hinweisen müsse. Tut er dies pflichtwidrig nicht, verfällt der Resturlaub eines Urlaubsjahres bei Krankheit eines Mitarbeiters nicht.

Im dritten Fall behauptete die klagende Arbeitnehmerin, sie hätte ihren Urlaub wegen des hohen Arbeitsaufwands nicht in Anspruch nehmen können. Die Klägerin begehrte von ihrem Arbeitgeber deshalb die Abgeltung ihrer Urlaubstage. Der Arbeitgeber vertrat auch hier die Ansicht, die Ansprüche seien bereits verjährt.

Aber auch in diesem Fall stellten sich die Luxemburger Richter auf die Seite des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber sei vielmehr auch hier dazu verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmerin ihren Urlaub tatsächlich hätte wahrnehmen können. Unterlässt er dies, so der EuGH, ist auch in einer solchen Konstellation der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin nicht entfallen.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.