Zurzeit machen Schlagzeilen über überfüllte Strände auf Mallorca, die Verletzung von Abstandsgeboten durch Urlauber und Befürchtungen über eine zweite Welle der Covid 19 Pandemie die Runde. Die Rückkehr der ersten Urlauber aus dem Sommerurlaub nach Hause und an den Arbeitsplatz steht bevor. Da stellt sich die Frage, wie der Arbeitgeber mit Urlaubsrückkehrern zu verfahren hat.

  1. Öffentlich rechtliche Vorgaben

Für NRW regelt die Coronaeinreiseverordnung vom 01.07.2020, unter welche Voraussetzungen sich Urlaubsrückkehrer in Quarantäne zu begeben haben. Eine Quarantänepflicht gilt demnach für Ein- und Rückreisende, die sich innerhalb der letzten 14 Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Risikogebiete sind diejenigen, die vom Robert-Koch-Institut (RKI) als solche definiert sind. Die Liste der jeweils als Risikogebiet eingestuften Länder findet sich auf der Homepage des RKI (www.rki.de).

Personen, die unter diese Regelung fallen, sind verpflichtet, sich für einen Zeitraum von 14 Tagen in häusliche Quarantäne zu begeben und das für sie zuständige Gesundheitsamt zu informieren.

  1. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Bezug auf Urlaubsrückkehrer

Dem Arbeitgeber obliegt eine Fürsorge- und Schutzpflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern zur Erhaltung von deren Gesundheit. Daher muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer gemäß § 618 BGB vor einer Ansteckung durch erkrankte Arbeitskollegen und vor Infektionen durch Dritte schützen.

Vor diesem Hintergrund wird dem Arbeitgeber das Recht zugestanden, aus dem Urlaub zurückkehrende Arbeitnehmer danach zu fragen, in welchen Regionen sie sich innerhalb der letzten 14 Tage vor der Rückkehr aufgehalten haben. Dies im Übrigen auch deshalb, weil dem Arbeitnehmer im Falle einer Quarantänepflicht gemäß Coronaeinreiseverordnung die Arbeitsleistung unmöglich würde und der Arbeitgeber dies für seine Personalplanung wissen muss.

Verbreitet wird dem Arbeitgeber auch das Recht zugestanden, nach Krankheitssymptomen zu fragen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten.

Fällt der aus dem Urlaub zurückkehrende Arbeitnehmer unter die Quarantänepflicht, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn von der Rückkehr an den Arbeitsplatz abzuhalten. Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber Home-Office anordnen. Ist dies nicht möglich, so entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung seiner Vergütung für den Zeitraum der Quarantäne.

Ungleich schwieriger ist die rechtliche Lage, wenn der Arbeitnehmer nicht aus einem Risikogebiet zurückkehrt, gleichwohl aber aus Sicht des Arbeitgebers Bedenken bezüglich einer Infizierung mit dem Coronavirus bestehen. In einem solchen Fall wird der Arbeitgeber wohl nur dann berechtigt sein, den Arbeitnehmer zu suspendieren, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Infizierung vorliegen, beispielsweise weil der Arbeitnehmer Krankheitssymptome zeigt, die den Verdacht einer Infektion begründen.