Im Transparenzregister werden die Angaben zu den sog. wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften hinterlegt. Rechtsgrundlage hierfür ist das Geldwäschegesetz (GwG). Hiernach sollen für jedes Unternehmen die dahinterstehenden natürlichen Personen, die den maßgeblichen wirtschaftlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben, ermittelt und veröffentlicht werden.

Transparenzregister als Vollregister

Mit den neuen Meldepflichten wird das Transparenzregister nunmehr als „Vollregister“ geführt. Das hat zur Folge, dass jede juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister ausnahmslos melden muss.

Derzeit sieht das GwG für die zwingende Meldung zum Transparenzregister für bestimmte Gesellschaften noch (unterschiedliche) lange Übergangsfristen bis ins Jahr 2022 vor, jeweils gestaffelt nach der einschlägigen Rechtsform. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ist grundsätzlich jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile hält (als Gesellschafter),
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert (insbesondere bei Pool- oder Stimmbindungsvereinbarungen sowie Treuhandschaft),

oder

  • auf vergleichbare Art Kontrolle ausübt.

Hält eine Gesellschaft mehr als 25 % der Anteile an dem eintragungspflichtigen Unternehmen, so kommt es darauf an, ob eine natürliche Person auf diese Gesellschaft (also die Gesellschafterin des eintragungspflichtigen Unternehmens) einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Im Weiteren besteht nach dem GwG eine Meldepflicht dahingehend, dem Bundesanzeiger Verlag als registerführende Stelle jegliche Unstimmigkeiten unverzüglich mitzuteilen, die bei der Einsicht in das Transparenzregister festgestellt werden (Unstimmigkeitsmeldung). Eine solche Unstimmigkeit liegt bspw. dann vor, wenn – trotz einer entsprechenden Verpflichtung – keine Eintragung vorliegt.

Bußgeld bei Verstößen gegen die Eintragung im Transparenzregister

Wer gegen Transparenzpflichten verstößt und Mitteilungen an das Transparenzregister nicht ordnungsgemäß vornimmt oder unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Unternehmen erhalten bei Verstößen – in aller Regel erst nach einer ersten Verwarnung – einen Bußgeldbescheid. Es sind Geldbußen in Höhe von bis zu 100.000 Euro möglich, in besonders schwerwiegenden Fällen und bei wiederholten Verstößen drohen sogar 1.000.000 Euro und in Extremfällen 5.000.000 Euro Geldbuße. Wie sich zeigt, kann ein Verstoß gegen die Meldepflichten durchaus existenzbedrohende Folgen haben. Es zahlt sich daher aus, bei der Prüfung Ihrer Pflichten einen kompetenten Partner an Ihrer Seite zu haben.

Gerne übernehmen wir für Ihr Unternehmen die Anmeldung zum Transparenzregister. Melden Sie sich einfach telefonisch oder per eMail bei uns! Dabei prüfen wir für Sie, wer in Ihrem Unternehmen überhaupt ein „wirtschaftlich Berechtigter“ ist und beantworten auch weitere, in diesem Zusammenhang aufkommende, Fragen.