Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 27.03.2020 (Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19) entschieden, dass ein Touchscreen zur Fahrzeugbedienung der Fahrzeugmarke Tesla  ein elektronisches Gerät ist. Der Touchscreen fällt damit unter § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO). Hierbei handelt es ich um denselben Paragraphen, der dem Führer eines Pkw auch die Benutzung eines Handys untersagt.

Eine Entscheidung, die nicht unwesentliche Folgen für die Nutzung von Touchscreens im Auto haben dürfte! Doch was war passiert?

Scheibenwischerintervalle bei Tesla nur über Touchscreen einstellbar

Der Fahrer eines Tesla wollte während starken Regens das Intervall seines Scheibenwischers ändern. Dies war beim genannten Tesla über Untermenüpunkte auf dem Touchscreen durchzuführen. Der Fahrer musste also mehrfach den Touchscreen bedienen. Infolge der Unaufmerksamkeit des Fahrers während der Bedienung des Bildschirms, kam es dann zu einem Unfall. Der Fahrer kam von der Straße ab und kollidierte dann mit mehreren Bäumen.

In erster Instanz verurteilte das Amtsgericht Karlsruhe den betroffenen Fahrer wegen eines Verstoßes gegen den „Handyparaphen“ zunächst zu einem Bußgeld von 200,00 € und einem Monat Fahrverbot. Gegen dieses Urteil wendete sich der Tesla-Fahrer mit der Rechtsbeschwerde.

Das OLG Karlsruhe aber bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Rechtsbeschwerde des Fahrers als unbegründet zurück.

Touchscreen stellt Berührungsbildschirm im Sinne des Gesetzes dar

Es begründete seine Entscheidung damit, dass in § 23 Absatz 1a StVO ausdrücklich Berührungsbildschirme aufgezählt würden. Diese seien nach dem eindeutigen Wortlaut als elektronische Geräte im Sinne der Vorschrift anzusehen. Eine Einschränkung, welchem Zweck diese dienen müssten, gebe es nicht.

Eigentlich erfasst § 23 Absatz 1a StVO nur elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend führen die Richter in ihrer Begründung aus, dass der Geschwindigkeitsregler des Scheibenwischers als solcher sei zwar kein elektronisches Gerät sei, welches dem genannten Zweck diene. Allerdings, so das Gericht, sei der Regler für den Scheibenwischer in den Touchscreen des Fahrzeugs fest eingebaut, welcher weitere Funktionen – bspw. ein Navigationssystem – beinhalte. Nach der Ansicht des Gerichts können die Funktionen des Touchscreens aber nicht einzeln betrachtet werden. Vielmehr sei bei der Bewertung, ob der Touchscreen als elektronisches Gerät i.S.d. § 23 StVO einzustufen sei, der Touchscreen und seine verschiedenen Funktionen einheitlich zu bewerten. Aufgrund anderer möglicher Funktionen, die tatsächlich den oben genannten Zwecken dienen, sei der Touchscreen daher ein elektronisches Gerät.

An dieser Stelle sei aber der Hinweis erlaubt, dass das Bedienen von Touchscreens während der Fahrt nicht grundsätzlich verboten ist. Solange es bei einem kurzen Blick verbleibt, der die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse berücksichtigt, ist die Bedienung auch beim Fahren zulässig.

Das Gericht stellte dahingehend noch einmal klar, dass der Scheibenwischer zwar vom Lenkrad aus gesteuert wird, nicht jedoch die Intervallschaltung. Im vorliegenden Fall musste der betroffene Fahrer in einem Untermenü zwischen fünf Einstellungen wählen. Das erfordere, so die Karlsruher Richter, zu viel Aufmerksamkeit.

Auch wenn einem die Begründung des Urteils nicht gefallen mag, so dürfte es doch im Ergebnis nachvollziehbar sein. Es dürfte in der Tat nicht von der Hand zu weisen sein, dass die Bedienung eines Touchscreens einem Menschen mehr optische Aufmerksamkeit abverlangt, als klassische Bedienelemente wie Knöpfe oder Hebel.

Sollten sich andere Gerichte nun der Auffassung des OLG Karlsruhe anschließen, ist durchaus damit zu rechnen, dass auch die Bedienung weiterer Funktionen über Touchscreen als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird.

Es wird interessant sein zu sehen, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich – vor allem auch Hinblick auf die immer weiter fortschreitende Technisierung der Fahrzeuge – entwickeln wird und wie die Autohersteller im Gegenzug darauf reagieren werden. Letztlich stünden nämlich die Hersteller in der Verantwortung neue Bedienkonzepte und eine Neustrukturierung der Menüs zu entwickeln, die den Anforderungen des Gesetzes und der Gerichte standhalten. Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

Nach alledem wünschen wir Ihnen aber weiterhin eine gute Fahrt!