Urteil: Tesla -Touchscreen mit Handy-Nutzung gleichgestellt

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 27.03.2020 (Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19) entschieden, dass ein Touchscreen zur Fahrzeugbedienung der Fahrzeugmarke Tesla  ein elektronisches Gerät ist. Der Touchscreen fällt damit unter § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO). Hierbei handelt es ich um denselben Paragraphen, der dem Führer eines Pkw auch die Benutzung eines Handys untersagt. [...]