Der Sohn einer Begünstigten kann kein Zeuge eines Nottestaments sein

Das Oberlandesgericht Köln (Link zum OLG) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Begünstigten Zeuge bei einem Nottestament gewesen ist (OLG Köln Az. 2 Wx 86/17).

Das Nottestament gem. § 2250 BGB

Gem. § 2250 Abs. 2 BGB (Link zum Gesetz) kann derjenige, der sich in akuter Todesgefahr befindet und nicht mehr in der Lage ist, vor dem Bürgermeister gem. § 2249 BGB (Link zum Gesetz) oder einem Notar ein Testament zu errichten, ein sog. Nottestament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen erstellen. Die drei Zeugen bestätigen dann in ihrer Niederschrift den Inhalt der mündlichen Erklärung.

Im vorliegenden Fall war jedoch nach Auffassung der Richter am Oberlandesgericht Köln das Testament nicht wirksam errichtet worden, da einer der drei Zeugen der Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Begünstigten war. Ein Verwandter oder Kinder der Person, die durch das Nottestament begünstigt werden sollen, seinen aber – so das Gericht- als Zeugen nicht einsetzbar.

Drei Zeugen zwingend erforderlich

Im zugrunde liegenden Sachverhalt schied des Weiteren eine Vierte Person als Zeuge aus, da diese – so das Ergebnis der Beweisaufnahme – nicht der deutschen Sprache ausreichend mächtig gewesen sei, um eine solche wichtige Erklärung richtig wiedergeben zu können.

Im Ergebnis waren also nur zwei Zeugen bei der Errichtung des Nottestamentes anwesend, so dass das OLG Köln das Testament verworfen hat. Im Ergebnis führt dies dann zu der gesetzlichen Erbfolge.

Beratung erforderlich

Wie Sie sehen, können schon kleine Fehler dazu führen, dass ein Testament nicht wirksam ist und somit die gesetzliche Erbfolge eintritt, die ja meist gerade durch das Testament verhindert werden sollte. Damit Ihnen nicht ein ähnliches Missgeschick wie im oben geschilderten Fall geschieht, stehen wir Ihnen mit unserem erfahrenen Team aus Rechtsanwälten und einem Notar zur Seite. Gerne erstellen wir mit Ihnen zusammen ein Testament und stehen Ihnen bei sämtlichen Fragen aus dem Bereich des Erbrechtes zur Verfügung.