Nach der nächtlichen Bund-Länder-Konferenz wurde der nächste Shutdown von den politischen Entscheidungsträgern verkündet. Dieser soll nun bis zum 18.04.2021 gelten und die mittlerweile schon bekannten Beschränkungen nach sich ziehen.

Ruhetag

„Interessant“ sind die Regelungen hinsichtlich des Gründonnerstages und des Karsamstages. Bisher waren beide Tage „normale“ Arbeitstage. An beiden Tagen soll nun ein sogenannter “ Ruhetag “ gelten. Für Gründonnerstag spricht die Bundesregierung bisher von einem „erweiterten Ruhetag“. Am Karsamstag soll ebenfalls ein „erweiterter Ruhetag“ gelten; es dürfen jedoch „Lebensmittelgeschäfte im engeren Sinne“ öffnen. Auch dieser Begriff ist derzeit noch unbestimmt.

Unklar ist außerdem, auf welcher Grundlage ein solcher „Ruhetag“ eingeführt werden soll. Das Feiertagsgesetz selbst dürfte aufgrund der Eilbedüftigkeit wohl nicht geändert werden können. Hier bleibt es also abzuwarten, was die einzelnen Bundesländer nun entscheiden werden. Hier kann es also noch zu Veränderungen im Hinblick zu den bisherigen Beschlüssen der Bund-Länder-Konferenz kommen.

Ruhetag = arbeitsfrei?

Schon jetzt fragen sich viele Arbeitnehmer und Unternehmen, was genau mit einem “ Ruhetag “ eigentlich gemeint ist. Die Bundesregierung hat es bisher so formuliert, dass sowohl der Gründonnerstag als auch der Karsamstag „wie ein Sonntag oder Feiertag“ als arbeitsfreie Tage anzusehen sind. Die Folge ist, dass keine Arbeitsleistung von einem Arbeitnehmer zu erbringen ist. Der vereinbarte Lohnanspruch bleibt selbstverständlich bestehen.

Denjenigen Arbeitnehmern, die auch sonst an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen (z.B. Notdienste etc.), steht nach dem Arbeitszeitgesetz ein entsprechender Ersatzruhetag zu.

Die genaue Umsetzung der einzelnen Bundesländer bleibt abzuwarten. Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden! Alle aktuellen Meldungen für NRW finden Sie hier.