Mit Urteil vom 17.06.2021 hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln entschieden: Einem Arbeitnehmer kann – nach erfolgter Abmahnung – das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn die Kündigung aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes ausgesprochen wird (ArbG Köln, Urteil vom 17.06.2021, Az. 12 Ca 450/21).

Der Rotzlappen – Fall

Das Gericht hatte dabei über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der klagende Arbeitnehmer war beim beklagten Arbeitgeber als Servicetechniker im Außendienst tätig. Aufgrund der Corona-Pandemie erteilte der Arbeitgeber all seinen Mitarbeitern die grundsätzliche Anweisung, bei Kundenkontakt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Im Juni 2020 hatte der Kläger bei seinem Arbeitgeber ein auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest eingereicht. Dort wurde dem Kläger attestiert, dass es ihm „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“.

Dem beklagten Arbeitgeber war die Begründung aber nicht ausreichend und wies das Attest aufgrund fehlender konkreter nachvollziehbarer Angaben zurück. Der Arbeitgeber sei aber ausdrücklich dazu bereit gewesen, für die Kosten des medizinischen Mund-Nasen-Schutzes aufzukommen. Es verblieb ansonsten bei der Anweisung die Maske bei Kunden zu tragen.

Im Dezember 2020 sollte der klagende Arbeitnehmer dann einen Serviceauftrag wahrnehmen, bei dem der Kunde ausdrücklich auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bestand. Der Kläger weigerte sich. Darauf hin mahnte der Arbeitgeber den Kläger erfolglos ab. Denn der Kläger beharrte weiterhin darauf, den Auftrag nur durchzuführen, wenn er dabei keine Maske tragen müsse.

Die Kündigung

Was folgte war die außerordentlich fristlose Kündigung durch den beklagten Arbeitsgeber. Hiergegen wendete sich der Kläger dann mit der Kündigungsschutzklage, welche das angerufene ArbG Köln mit der oben genannten Entscheidung abwies. Das Gericht begründete sein Urteil wie folgt:

Mit seiner beharrlichen Weigerung, der Weisung seines Arbeitgebers entsprechend eine Maske zu tragen, während er Arbeiten beim Kunden durchführt, habe der klagende Arbeitnehmer wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Dieser Verstoß sei im Übrigen auch nicht gerechtfertigt gewesen. So sei insbesondere das vorgelegte Attest nicht ausreichend, da es – wie schon der Arbeitgeber bemängelte – an einer konkreten Diagnose eines Krankheitsbildes fehle. Auch das Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung habe der Kläger abgelehnt. Nicht zuletzt bestanden nach Ansicht des Gerichts Zweifel an der Ernsthaftigkeit der im Attest beschriebenen medizinischen Einschränkungen, da der Kläger den Mund-Nasen-Schutz selbst als „Rotzlappen“ bezeichnet habe.

Dieses Urteil zeigt deutlich, dass eine ärztliche Bescheinigung im Einzelnen konkret darlegen muss, warum das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz unzumutbar ist. Eine pauschale und sehr allgemein gehaltene Begründung ist – wie das Urteil des ArbG Köln zeigt – nicht ausreichend und kann nach einer berechtigten Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Auch sollte offensichtlich nicht unterschätzt werden, was für einen Einfluss eine unverblümt nach außen getragene Missbilligung („Rotzlappen“) für das Tragen einer Maske, auf die Urteilsfindung eines Gerichts hat.

Das Urteil finden Sie (in Kürze) hier.