Alles Autos sind vor dem Gesetz gleich? „Nein“ sagt das Amtsgericht (AG) Frankfurt. Das Gericht hat den Fahrer eines SUV (Sport Utility Vehicle) wegen der mit der Bauweise einhergehenden erhöhten Betriebsgefahr im Vergleich zu „normalen“ Pkws zur Zahlung eines höheren Bußgelds verurteilt (Urteil vom 03. Juni 2022, Az. 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22).

Sachverhalt

Der Fahrer war mit seinem SUV der Marke BMW am 05.11.2021 in Frankfurt unterwegs und wurde an einer Kreuzung beim Überfahren des dortigen Rotlicht s geblitzt. Die Rotphase dauerte zu diesem Zeitpunkt bereits 1,1 Sekunden an. Der Fahrer wurde daraufhin vom AG Frankfurt zu einer Geldbuße i.H.v. 350,00 € verurteilt. Außerdem hat der Bußgeldrichter ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen. Der eigentliche Regelsatz des Bußgeldkatalogs liegt für das vorgenannte Vergehen bei 200,00 €. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Höheres Bußgeld für SUV bei Rotlicht -Verstoß

Wegen der Bauart gehe von dem SUV eine höhere Betriebsgefahr aus. Die kastenförmige Bauweise und – wegen der größeren Bodenfreiheit – erhöhte Frontpartie des Fahrzeugs erhöhten bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer. Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug stelle sich der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar. Insbesondere die Regelungen des § 37 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu Wechsellichtzeichen, also Ampeln, ziele darauf ab, querende Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich der Lichtzeichenanlage bei einer Kollision zu schützen. Der Fall weise daher eine Besonderheit auf, die ihn von gewöhnlichen Tatumständen unterscheide, sodass die Regelbuße entsprechend zu erhöhen sei.

Der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle aber nicht unerwähnt bleiben, dass das Gericht bei der Bestimmung der Bußgeldhöhe auch mehrere Voreintragungen im Fahreignungsregister berücksichtigt hat.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann noch mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Aber auch unabhängig davon bliebe abzuwarten, ob sich die Sichtweise des AG Frankfurt deutschlandweit allgemein durchsetzen würde.

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