Mit Urteil vom 12.09.2017 hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden, dass der durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestamt bestimmte Schlusserbe bei ihn beeinträchtigenden Schenkungen ( Erbminderung ) diese Vermögenswerte nach dem Tod des überlebenden Ehegatten zurückfordern kann. Die Richter verurteilten die Beschenkte zur Übertragung der ihr zugewandten Vermögenswerte und zur Rückzahlung der von ihr erlangten Gelder.

Sachverhalt zur Erbminderung

Dieser Entscheidung zugrunde lag folgender Sachverhalt:

Vor ihrem Tode hatten Mutter und Vater in einem gemeinschaftlichen Testament vereinbart, ihrem Sohn alles vererben zu wollen. Der Sohn wurde von beiden als Schlusserbe des längstlebenden Ehegatten eingesetzt. Nach dem Tode der Mutter lernte der Vater jedoch eine neue Partnerin kennen, mit der der Vater auch zusammenlebte. Des Weiteren hat der Sohn zugunsten der neuen Lebensgefährtin ein Wohnrecht eingeräumt. Dies geschah allerdings unter der Bedingung, dass die Lebensgefährtin (hier die Beklagte) den Vater bis zu dessen Tode pflegen solle und sie keine weiteren Besitzansprüche hinsichtlich des von ihr und dem Vater bewohnten Haus stellen werde.

Der verstorbene Vater übertrug allerdings diverse Vermögensgegenstände auf die Beklagte. Unter anderem waren dies verschiedene Fondsbeteiligungen, Lebensversicherungen und Schuldverschreibungen mit einem Gesamtwert von etwa € 220.000. Auch erhielt die Beklagte hieraus Dividendenzahlungen in Höhe von etwa € 23.500. Des Weiteren erhielt die Beklagte einen eigenen Kontozugang, so dass Barabhebungen in Höhe von etwa € 50.000 zu ihren Gunsten erfolgten.

Rückforderungsanspruch gem. § 2287 BGB

Der Sohn war als Kläger nunmehr der Auffassung, dass die Beklagte die erhaltenen Vermögenswerte (hier also die Erbminderung) an ihn herauszugeben habe. Ihm stünde gem. § 2287 BGB der Anspruch zu, da die Schenkungen in der Absicht erfolgten, ihn zu benachteiligen. In § 2287 Abs. 1 BGB heißt es:

§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

Dieser Auffassung folgten die Richter aus Hamm. Die Benachteiligungsabsicht sei für den Vater festzustellen, da diesem klar war, dass die Schenkungen an die Lebensgefährtin das Erbe des Sohnes schmälerten. Auch war für das Gericht nicht erkennbar, dass die Schenkungen im Eigeninteresse des Vaters erfolgten, also als Ausgleich für erfolgte Pflegeleistungen. Auch die Größenordnung der Zuwendungen von über € 250.000 sprächen gegen ein Eigeninteresse, da diese in keinem Verhältnis zu den Pflegeleistungen stünden.

Beratungsbedarf

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