Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat entschieden, dass im Fall der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Ansprüche auf einen Ausgleich für Luxusausgaben bei gehobenem Lebensstil bestehen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.10.2022 – 17 U 125/21). Es liege kein Fall „groben Undanks“ vor.

Die Parteien des Rechtsstreits lebten bis zur Trennung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Teure Geschenke

Der hiesige Kläger überließ seiner damaligen Freundin, der jetzigen Beklagten, für zehn Monate eine American Express Platinum Zweitkarte. Dieses Konto belastete die Beklagte mit etwa 100.000,00 €. Darüber hinaus schenkte der Kläger seiner Lebensgefährtin Diamant-Ohrringe und bezahlte Reisen sowie Einkäufe bei Chanel. Als sich das Paar nach rund 1,5 Jahren trennte, kam es zum Streit.

Rückforderung der Luxusausgaben

Denn der Kläger verlangte nach der Trennung von seiner nunmehr Ex-Freundin etwa 200.000 € und die Rückgabe der Diamant-Ohrringe. Nach seiner Auffassung habe er die Schenkungen an die Beklagte wirksam widerrufen. Schon in der ersten Instanz vor dem Landgericht (LG) Frankfurt a.M. scheiterte der Kläger mit seinem Begehren. Die Klage wurde abgewiesen.

Der Kläger legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein, sodass sich nunmehr das OLG Frankfurt a.M. mit dem Fall zu befassen hatte. Dieses entschied ebenfalls im Sinne der Beklagten und wies auch die Berufung zurück. Insbesondere konnte der Kläger die Schenkungen an seine ehemalige Lebensgefährtin nicht wirksam widerrufen, da es hierfür an der notwendigen Voraussetzung des groben Undanks fehle.

Denn grober Undank liege nicht bereits dann vor, wenn ein Partner die nichteheliche Lebensgemeinschaft verlässt. Vielmehr müsse der jeweilige Partner jederzeit mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechnen, so die Richter aus Frankfurt. Damit grober Undank anzunehmen wäre, bedürfe es eine undankbare Einstellung und Gesinnung des oder der Beschenkten, die ihren Ausdruck in einer „Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere“ finde. Die Beschenkte muss also eine Gesinnung gezeigt haben, die ihre Dankbarkeit, die der Schenker erwarten kann, in erheblichem Maße vermissen lässt. Eine solche Gesinnung konnten die Richter des OLG Frankfurt a.M. bei der Beklagten nicht feststellen.

Der Kläger habe darüber hinaus schon keine besondere Dankbarkeit seine Ex-Freundin erwarten dürfen. Denn es sei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Schenkungen auf den luxuriösen und exklusiven Lebensstil des finanziell gut dastehenden Paares zurückzuführen sind. Weder sei die beklagte Ex-Freundin auf die Schenkungen angewiesen gewesen noch hätten die Schenkungen für den Kläger besondere finanzielle Anstrengung bedeutet.

Zwar käme, so das Gericht, bei gemeinschaftsbezogenen Aufwendungen (sog. unbenannte Zuwendungen) grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch in Betracht, wenn die Zuwendungen über das hinausgingen, was das tägliche Zusammenleben erst ermögliche.  Dann nämlich sei ein korrigierender Eingriff gerechtfertigt, wenn dem Leistenden – hier dem Schenker – die Beibehaltung der durch die Schenkung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten sei. Es seien dann solche Leistungen auszugleichen, die nach den betreffenden Verhältnissen eine besondere Bedeutung haben. Vorliegend hätten die „Investitionen“ nach den Maßstäben des ehemaligen Paares lediglich den gewöhnlichen Konsum im „Hier und Jetzt“ abgedeckt und wären nach der Auffassung des Gerichts gerade nicht auf die (gemeinsame) Zukunft gerichtet gewesen.

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