Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil vom 18.02.2021 (Az. III R 5/19) mit einer Klage beschäftigen müssen, die von einer Person unter Verwendung eines Falschnamens erhoben wurde.

Klage wurde erhoben mit Falschnamen

Die Klägerin wehrte sich im zugrunde liegenden Fall gegen einen Rückforderungsbescheid der Familienkasse für zu Unrecht gezahlte Kindergeldbeträge. Vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte die Klägerin noch Erfolg.

Die von der Familienkasse eingelegte Revision beim BFH hatte Erfolg. Die Richter des BFH waren der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, da sie von der Klägerin unter einem Falschnamen erhoben wurde. Der Inhalt einer Klage ergibt sich aus § 65 Abs. 1 FGO. Dort heißt es:

„Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.“

Daher ist die Bezeichnung der Beteiligten in der Klageschrift nicht nur für die zweifelsfreie Identifizierung der Prozessbeteiligten, sondern auch für eine ordnungsgemäße und sachgerechte Prozessführung von Bedeutung. Insofern ist bei natürlichen Personen im Regelfall neben der Angabe der Adresse auch die des Familiennamens und des Vornamens erforderlich.

Verwendung eines Künstlernamens ist zulässig

Interessanterweise machen die Richter sogar noch Ausführungen zur Benutzung eines Künstlernamens, wobei im zugrunde liegenden Sachverhalt kein Künstlername verwandt wurde. Jedenfalls ist als Künstlername ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen geführt wird und dort anstelle des Familiennamens die Identität und Individualität der Person ausdrückt. Er tritt somit zum bürgerlichen Namen hinzu und ermöglicht jederzeit die Feststellung des bürgerlichen Namens.

Im vorliegenden Fall genügt es insofern nicht, dass die Klage von einer Person unter einem Falschnamen erhoben wurde, der zweifelsfrei der Person zuzuordnen ist, die den Falschnamen benutzt; und dass darüber hinaus gerichtliche Schreiben der mit dem Falschnamen bezeichneten Person tatsächlich zugehen. Daher war die Revision der Familienkasse erfolgreich, da es an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung der Klägerin in der Klageschrift fehlte.

Hintergrund der Verwendung des Falschnamens war – so die Richter -, dass die Klägerin unter Verwendung des Falschnamens in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei.

Es ist insoweit immer wieder erstaunlich, mit welchen Fragestellungen sich die obersten Bundesgerichte auseinandersetzen müssen. Das Urteil finden Sie im Volltext hier.

Sofern wir Sie bei einer Klage zum Finanzgericht unterstützen können, melden Sie sich gerne bei uns. Wir werden auch darauf achten, dass die Klage nicht auf „Max Mustermann“ lauten wird. Versprochen.