Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 20.12.2018 (Az.: 5 K 2031/18 E) entschieden, dass die Kosten für eine Jägerprüfung zur Erlangung eines Jagdscheins keine Werbungskosten einer angestellten Landschaftsökologin darstellen.

Die Landschaftsökologin hatte die Kosten für den Erwerb eines Jagdscheines in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) angesetzt und dies damit begründet, dass ihr durch die Jägerprüfung für den Beruf notwendiges Wissen über Wildtiere und deren Lebensräume vermittelt worden sei. Auch setze sie im Rahmen ihrer Tätigkeit einen faunistischen Spürhund ein, wofür die Jägerprüfung als Zusatzqualifizierung ebenfalls erforderlich sei.

Jagdschein nicht beruflich veranlasst

Die Richter des Finanzgerichtes Münster folgten der Auffassung der Klägerin nicht und wiesen die Klage ab. Sie sind der Auffassung, dass keine berufliche Veranlassung für die Jägerprüfung bestanden habe. Eine derartige Veranlassung läge nur dann vor, wenn der Jagdschein eine unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung sei. Das sei im vorliegenden Fall aber nicht der Fall, da die Klägerin als Landschaftsökologin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht an Jagden teilnehme und auch keine Jagdwaffe mit sich führen müsse. Auch seien die erworbenen Kenntnisse nicht ausschließlich im beruflichen, sondern auch im privaten Bereich nutzbar. Auch wenn sie derzeit privat nicht der Jagd nachgehe, so habe sie in der Zukunft die Möglichkeit, dies zu tun und gegebenenfalls Waffen zu erwerben.

Kosten für Jagdschein sind keine Werbungskosten

Im Ergebnis hat die Klägerin daher die Kosten für den Erwerb des Jagdscheines selbst zu tragen und keine Möglichkeit, diese als Werbungskosten abzusetzen.

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