Seit September 2017 findet zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung ein umfassender automatischer Informationsaustausch von Daten (AIA) zwischen etwa 100 Staaten statt. Da auch Deutschland an diesem Austausch teilnimmt, muss derjenige, der bisher sein Auslandsvermögen noch nicht gegenüber den deutschen Finanzbehörden aufgedeckt hat, damit rechnen, demnächst ein freundliches Schreiben der Steuerfahndung zu erhalten. Auch hat der Austausch verständlicherweise eine Auswirkung auf die sog. strafbefreienden Selbstanzeigen.

Welche Informationen sind betroffen durch den Informationsaustausch?

Zwischen den Finanzbehörden der unterschiedlichen Länder werden zahlreiche Informationen übermittelt. Dies sind im Einzelnen:

  • Kontonummern
  • Name, Anschrift, Geb.-Datum
  • Steueridentifikationsnummer
  • Zinsen / Dividenden
  • Einnahmen aus bestimmten Versicherungsverträgen
  • Guthaben auf Konten
  • Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen

Nunmehr erklärt sich auch die Überschrift des Artikels, da der grenzüberschreitende Informationsaustausch wirlich umfassend ist und kaum noch Schlupflöcher zulässt. Mit welchen Ländern Deutschland im Einzelnen den automatischen Informationsaustausch vereinbart hat, finden Sie auf der Internetseite des Finanzministeriums (Link zur Homepage)

Informationsaustausch

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Wie funktioniert der Informationsaustausch zwischen den Ländern?

Wie der Grafik des Bundesministeriums der Finanzen zu entnehmen ist, werden automatisch die Daten von Steuerpflichtigen, die in einem anderen Land ihren Wohnsitz haben und gleichzeitig ausländische Konten unterhalten, an den Wohnsitzstaat weitergeleitet. Dabei geht es nicht nur um die Daten von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen, einschließlich Trusts und Stiftungen. Auch geht es bei der Weiterleitung von automatischen Daten um die Rechtsträger, also diejenigen natürlichen Personen, die etwaige Rechtsträger als „wirtschaftlich Berechtigter“ beherrschen.

Auswirkungen des Informationsaustausches auf die strafbefreiende Selbstanzeige

Problematisch ist der automatische Informationsaustausch auch hinsichtlich der Erstellung von sog. strafbefreienden Selbstanzeigen gem. § 371 AO. Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann immer nur dann wirksam erfolgen, solange kein Sperrgrund vorliegt. Das ist jedoch immer dann der Fall, wenn die Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige bereits ganz oder teilweise entdeckt ist.

Eine Tatentdeckung liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn die Daten von einem Staat zum anderen übersandt wurden, sondern erst, wenn die übermittelten Daten beim zuständigen Veranlagungsfinanzamt mit den konkreten Steuerakten des Steuerpflichtigen abgeglichen wurden. Da derzeit Millionen von Datensätzen an die deutschen Finanzbehörden übermittelt werden, kann der konkrete Abgleich mit den einzelnen Steuerakten noch eine ganze Weile dauern. In diesem Zeitraum wäre demnach noch die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige möglich. Gerne stehen wir Ihnen diesbezüglich mit unserem erfahrenen Beraterteam zur Verfügung. Selbstverständlich arbeiten wir auch mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens eng zusammen, um das für Sie beste Ergebnis zu erzielen.