Die Finanzminister (m/w) der Länder haben sich nun doch dazu durchringen können, die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung im Hinblick auf die Grundsteuerreform bis zum 31.01.2023 zu verlängern. Bisher lief die Frist bis zum 31.10.2022.

Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2018 das bestehende System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Der deutsche Gesetzgeber wurde daher aufgefordert, eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen. Hierfür wurde eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2024 gewährt, so dass ab dem 1.01.2025 die Grundsteuer auf Basis des neuen Rechts zu erfolgen hat.

Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Grundstückswerten, die zum Teil Jahrzehnte alt sind. Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit den Jahren 1935 und 1964 sowohl im Westen als auch im Osten sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es aktuell zu steuerlichen Ungleichbehandlungen, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht mehr zu vereinbaren sind.

Da zum Hauptfeststellungsstichtag (1.01.2022) nach Auffassung der Verwaltung viele der für die Neubewertung des Grundbesitzes erforderlichen Daten nicht vorliegen, ist nun jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, eine entsprechende Grundsteuererklärung abzugeben. Bis Anfang Oktober hatten erst ein Drittel aller Haus- und Wohnungsbesitzer die erforderlichen Unterlagen abgegeben.

Warum gibt es eine einmalige Fristverlängerung?

Um die Finanzämter nicht mit einer Flut von Fristverlängerungsanträgen lahm zu legen und die Grundstückseigentümer nicht mit unnötigen Verfahren zu überziehen, haben sich die Finanzminister auf die vorgenannte Fristverlängerung geeinigt. Auch gab es zahlreiche Kritik aus den Reihen der Steuerberater, das die bisherige Frist aufgrund der Vielzahl von steuerlichen Erklärungen nicht einzuhalten sei.

Informationen zur Grundsteuerreform

Auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums gibt es eine Seite mit FAQ zum Thema Grundsteuerreform. Hier finden Sie zahlreiche Informationen zu diesem Thema. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.