Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Beschluss vom 16.12.2021 – Az.: 13 UF 85/21 – entschieden, dass auch Großeltern zum Unterhalt gegenüber ihren Enkelkindern herangezogen werden können, wenn auch nur nachrangig, nämlich wenn die Eltern des Kindes/ der Kinder wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können.

Zum Sachverhalt:

Die Mutter eines fünfjährigen Sohnes hatte gegenüber dessen Großeltern Unterhalt geltend gemacht und dazu vorgetragen, dass sie selbst aufgrund der Versorgung ihres Sohnes nur 20 Stunden in der Woche arbeiten könne. Der Kindesvater befinde sich in einer Ausbildung und könne zum Unterhalt lediglich 30,00 € monatlich beitragen.

Folglich stellte die Kindesmutter beim in der ersten Instanz zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Auskunft über die großelterlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Das Amtsgericht hat den Antrag der Kindesmutter noch zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass nicht ersichtlich sei, warum die Kindesmutter nicht vollschichtig arbeiten könne. Eine Vollzeitbeschäftigung der Mutter sei nach Ansicht des Gerichts zumutbar.

Dieser Sichtweise ist das OLG Oldenburg in der zweiten Instanz entgegengetreten (Die Pressemitteilung finden Sie hier).

Nach Ansicht der Oldenburger Richter könne zunächst offengelassen werden, ob die Kindesmutter überhaupt einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann. Denn die Richter kommen zu dem Schluss, dass die Kindesmutter ohnehin keine ausreichenden Einnahmen erzielen könne, um den Unterhalt ihres Sohnes ganz oder teilweise zu sichern, selbst wenn die Mutter in Vollzeit beschäftigt wäre. Es müsse diesbezüglich auch berücksichtigt werden, dass der Mutter ein sog. Selbstbehalt von 1.400,00 € zusteht, der der Mutter auch nach Abzug aller Unterhaltsverpflichtungen verbleiben muss. Daher sei es wegen der begrenzten beruflichen Möglichkeiten äußerst unwahrscheinlich, dass die Kindesmutter ihre Unterhaltspflicht aus eigenen Mitteln erfüllen könnte.

Folglich komme für den Unterhalt grundsätzlich eine sog. Ersatzhaftung der Großeltern in Betracht. Diese ist in § 1607 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt und besagt, dass, sollte ein Verwandter auf Grund fehlender Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sein, der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren hat. Dies sind im konkreten Fall die Großeltern.

Dem Auskunftsantrag der Kindesmutter war daher zu entsprechen. Ob die Großeltern nunmehr tatsächlich zahlen müssen, wird sich aber im Weiteren noch zeigen, nämlich wenn die Großeltern ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt haben.

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