Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen somit der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei  aktuellen Urteilen entschieden (Urt. v. 14.03.2018, Az. B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R) und somit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer

Ein Geschäftsführer – so die Richter am Bundessozialgericht (Link zum Gericht) – sei nur dann nicht abhängig beschäftigt und somit nicht sozialversicherungspflichtig, wenn er zugleich Gesellschafter der GmbH sei und die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich zu bestimmen. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der geschäftsführende Gesellschafter mehr als 50% der Anteile am Stammkapital hält und somit Mehrheitsgesellschafter ist.

Regelungen im Gesellschaftsvertrag verhindern Sozialversicherungspflicht

Sofern er weniger als 50 % oder exakt die Hälfte der Anteile besitzt, ist eine Rechtsmacht, die eine abhängige Beschäftigung ausschließt, dann anzunehmen, wenn im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass der Gesellschafter über eine umfassende („echte“/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, so dass er trotz fehlender Mehrheit in der Gesellschafterversammlung in der Position ist, als Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Hierdurch wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, trotz fehlender Mehrheit die Geschicke der Gesellschaft mitzubestimmen.

Sachverhalt des Urteils

Im zugrunde liegenden Sachverhalt, den das Bundessozialgericht aktuell zu entscheiden hatte, verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 45,6% am Stammkapital. Eine mit seinem Bruder als weiterem Geschäftsführer der Gesellschaft getroffene „Stimmbindungsabrede“ änderte – so die Richter – an der Annahme der Sozialversicherungspflicht ebenso wenig etwas, wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile zu erwerben. Im ebenfalls vom BSG entschiedenen Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12% am Stammkapital.

Bestätigung der Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht

Das Bundessozialgericht hat mit beiden Urteilen seine bisherige Rechtsprechung zu dieser schon mehrfach aufgeworfenen Frage eindeutig bestätigt. Es hat erneut ausgeführt, dass es eben nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe. Vielmehr sei für die Beurteilung der Frage nach der Sozialversicherungspflicht darauf abzustellen, wie hoch der Grad der rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sei.

Fazit

Zum wiederholten Male musste sich das Bundessozialgericht mit der Frage der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern auseinandersetzen. Wie Sie den beiden aktuellen Urteilen entnehmen können, kommt es bei dieser Frage entscheidend auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag an. Gerne stehen wir Ihnen mit unserem erfahrenen Team aus Rechtsanwälten zur Verfügung und beraten Sie bei der konkreten Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge oder auch bei sonstigen Fragen zur Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers.