Mit einem aktuellen Urteil vom 12.03.2020 (Az. V R 5/17) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass gemeinnützigen Körperschaften die Gemeinnützigkeit entzogen werden kann, wenn sie ihren Geschäftsführern ein unverhältnismäßig hohes Gehalt zahlen. Der Bundesfinanzhof geht dann davon aus, dass eine sogenannte Mittelfehlverwendung vorliegt, die den Entzug der Gemeinnützigkeit rechtfertigt.

Gefährdung der Gemeinnützigkeit

Im zugrunde liegenden Fall hatte die gemeinnützige Körperschaft dem angestellten Geschäftsführer ein Gehalt von etwa 283.000,00 € (einschließlich Altersvorsorge) gezahlt. Daraufhin hat das zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkannt. Auch das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung der Finanzverwaltung.

Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind, ist – so die Richter am Bundesfinanzhof – durch einen sogenannten Fremdvergleich zu ermitteln. Als Ausgangspunkt für den Fremdvergleich können insoweit allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden. Es ist für die Bewertung der Geschäftsführervergütung jedoch nicht erforderlich, einen „Abschlag“ für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen. Die Richter führten aus, dass nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten sind, die den oberen Rand der festgestellten Bandbreite um mehr als 20 % übersteigen.

Eine weitere Einschränkung nahmen die Richter dahingehend vor, dass unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Entzug der Gemeinnützigkeit lediglich dann gerechtfertigt ist, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handelt.

Urteil hat große Bedeutung für gemeinnützige Körperschaften

Wie der Bundesfinanzhof in seiner Pressemitteilung selbst mitteilt, ist das Urteil von weitreichender Bedeutung, „da es die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführerbezügen aufzeigt und diese Grundsätze auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit gemeinnützigen Körperschaften (z. B. Miet-, Pacht-, Darlehensverträge) angewendet werden können“.

Gerne stehen wir Ihnen mit unserem erfahrenen Team bei Fragen des Gemeinnützigkeitsrechtes und allen damit in Verbindung stehenden steuerlichen Fragen zur Verfügung. Das Urteil im Volltext finden Sie hier.