Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 31.05.2017 (Az. 11 K 4108/14) entschieden, dass zu einem Frühstück neben Brötchen und Heißgetränken auch in jedem Fall ein Aufstrich gehört. Zugrunde lag ein Sachverhalt, wonach ein Softwareunternehmen seinen Mitarbeitern, Kunden und Besuchern jeden Tag etwa 150 Brötchen zur Verfügung gestellt hat. Im Einzelnen handelte es sich um Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen. Auch hatten die hungrigen Personen Zugriff auf kostenlose Heißgetränke aus einem Automaten in der Kantine. Jedoch wurde seitens des Unternehmens keinerlei Aufschnitt oder sonstige Belege zur Verfügung gestellt.
Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass es sich hierbei um ein „Frühstück“ handele, so dass von einer unentgeltlichen Zurverfügungstellung auszugehen sei. Die Konsequenz wäre die Annahme eines Sachbezuges, der auf Seiten der Mitarbeiter hätte versteuert werden müssen.
FG: Frühstück nicht gleich Frühstück
Ausweislich der Urteilsbegründung hat sich das Finanzgericht sehr ausgiebig mit der Frage beschäftigt, was die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Frühstückes sind (Link zum Volltext). Dabei ist der Senat des Finanzgerichtes Münster der Auffassung, dass auf die allgemeine Lebensauffassung abzuzielen ist, um die Frage nach dem Frühsrück beantworten zu können. Im Urteil heisst es dazu:
„Beurteilt man die von der Klägerin ihren Arbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Lebensmittel an die Arbeitnehmer zunächst getrennt, so handelt es sich nach R 19.6 Abs. 2 S. 1 Lohnsteuerrichtlinien (2008 – 2011) bei den Getränken um Aufmerksamkeiten, die nicht zum Arbeitslohn zählen. Trockene Brötchen oder Brotwaren für sich genommen stellen nach der allgemeinen Lebensauffassung ebenfalls lediglich eine Aufmerksamkeit in diesem Sinne und kein Frühstück dar. Sie sind vergleichbar mit dem Reichen von Plätzchen zum Kaffee, was ebenfalls als Aufmerksamkeit im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien zu qualifizieren ist und nicht als Frühstück verstanden wird.
Zu diesem Ergebnis kommen jedenfalls die Stimmen in der Literatur, die die Bejahung einer „Mahlzeit“, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird, davon abhängig machen, ob hierfür der Gebrauch von Messer und Gabel erforderlich ist.
Der Senat ist weiter der Auffassung, dass es sich auch bei der Kombination von Heißgetränk und unbelegtem Brötchen oder Brot nicht um ein Frühstück i.S.d. § 2 Abs. 1 S. ‘2 Sozialversicherungsentgeltverordnung handelt. Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, ist im allgemeinen Sprachgebrauch davon auszugehen, dass zum Mindeststandard eines Frühstücks in Form von Brötchen oder Backwaren in Kombination mit Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich gehört. So läge bei einem Beherbergungsvertrag mit „Frühstück“ ein zivilrechtlicher Mangel dann vor, wenn das Beherbergungsunternehmen sich auf die Gestellung eines Heizgetränks und trockenen Brötchen beschränken würde, ohne darüber hinaus einen entsprechenden Brotbelag zur Verfügung zu stellen.“
Auch ist das Finanzgericht demnach der Meinung, dass man bei einem Beherbergungsvertrag wohl vom Vorliegen eines Mangels ausgehen müsse, wenn sich das Frühstück lediglich auf die Gestellung eines Heißgetränkes und trockener Brötchen beschränken würde.
Im Ergebnis kommen die Richter des Finanzgerichtes also zu der Erkenntnis, dass ein Frühstück ohne Aufstrich/Aufschnitt kein „Frühstück“ im eigentlichen Sinne sei und schon gar nicht im steuerlichen Sinne. Da es zu der hier streitgegenständlichen Frage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung durch den Bundesfinanzhof (Link zum BFH) gibt, wurde die Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO zugelassen.
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