Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 31.05.2017 (Az. 11 K 4108/14) entschieden, dass zu einem Frühstück neben Brötchen und Heißgetränken auch in jedem Fall ein Aufstrich gehört. Zugrunde lag ein Sachverhalt, wonach ein Softwareunternehmen seinen Mitarbeitern, Kunden und Besuchern jeden Tag etwa 150 Brötchen zur Verfügung gestellt hat. Im Einzelnen handelte es sich um Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen. Auch hatten die hungrigen Personen Zugriff auf kostenlose Heißgetränke aus einem Automaten in der Kantine. Jedoch wurde seitens des Unternehmens keinerlei Aufschnitt oder sonstige Belege zur Verfügung gestellt.

Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass es sich hierbei um ein „Frühstück“ handele, so dass von einer unentgeltlichen Zurverfügungstellung auszugehen sei. Die Konsequenz wäre die Annahme eines Sachbezuges, der auf Seiten der Mitarbeiter hätte versteuert werden müssen.

FG: Frühstück nicht gleich Frühstück

Ausweislich der Urteilsbegründung hat sich das Finanzgericht sehr ausgiebig mit der Frage beschäftigt, was die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Frühstückes sind (Link zum Volltext). Dabei ist der Senat des Finanzgerichtes Münster der Auffassung, dass auf die allgemeine Lebensauffassung abzuzielen ist, um die Frage nach dem Frühsrück beantworten zu können. Im Urteil heisst es dazu:

Auch ist das Finanzgericht demnach der Meinung, dass man bei einem Beherbergungsvertrag wohl vom Vorliegen eines Mangels ausgehen müsse, wenn sich das Frühstück lediglich auf die Gestellung eines Heißgetränkes und trockener Brötchen beschränken würde.

Im Ergebnis kommen die Richter des Finanzgerichtes also zu der Erkenntnis, dass ein Frühstück ohne Aufstrich/Aufschnitt kein „Frühstück“ im eigentlichen Sinne sei und schon gar nicht im steuerlichen Sinne. Da es zu der hier streitgegenständlichen Frage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung durch den Bundesfinanzhof (Link zum BFH) gibt, wurde die Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO zugelassen.

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