In einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) wurde entschieden, dass ein Arbeitgeber die Pflicht zur Vergütung an Feiertagen arbeitsvertraglich nicht umgehen darf (Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 16.10.2019, Az.: 5 AZR 352/18). Die Richter führten aus, dass die im Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung zur Festlegung vergütungspflichtiger Arbeitstage, soweit sie darauf zielt, Feiertage aus der Vergütungspflicht auszunehmen, wegen der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruchs unwirksam ist.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Zeitungszusteller, der laut Arbeitsvertrag Zeitungen an die Abonnenten von Montag bis einschließlich Samstag ausliefern musste. Der Arbeitsvertrag enthielt insoweit eine Regelung, wonach Arbeitstage alle Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Dies hatte zur Konsequenz, dass in dem Fall, dass ein Feiertag auf einen Werktag fällt, keine Zeitung im Zustellgebiet erschien und der Zeitungszusteller insoweit keine Vergütung erhalten sollte. Der Kläger begehrte insoweit von seinem Arbeitgeber die Vergütung für insgesamt 5 Feiertage.

Urteilsgründe des BAG zur Feiertagsvergütung

Das Bundesarbeitsgericht (Link zum Gericht) hat in seiner aktuellen Entscheidung ausgeführt, dass entsprechend des Entgeltfortzahlungsgesetzes (Link zum Gesetz) der Arbeitgeber für die Arbeitszeit, die  infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen habe, welches der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. In § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz heisst es:

§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.

Im vorliegenden Streitfall gingen die Richter des Bundesarbeitsgerichtes davon aus, dass die Tätigkeit des Klägers an den Feiertagen lediglich deshalb ausgefallen ist, weil die von ihm zu verteilenden Zeitungen nicht erschienen seien. Entsprechend der Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes sei – so die Bundesrichter – die hier getroffene Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruches unwirksam.

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