Bereits seit vielen Jahren führen die Eltern eines verstorbenen Teenagers einen Rechtsstreit gegen Facebook. Bereits 2018 hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.07.2018 entschieden, dass es keine erbrechtliche Sonderbehandlung für ein Facebook-Profil geben kann. Gestritten wurde nun über den Umfang der Rechte der Eltern. Die Richter waren nun der Auffassung, dass den Eltern ein „echter Zugang“ zu dem Facebook-Profil ihrer verstorbenen Tochter eingeräumt werden muss (Beschluss vom 27.08.2020, Az. III ZB 30/20).

Welcher Umfang der Nutzung gilt für ein Konto bei Facebook?

Auch nach diesem Urteil setzte sich der Rechtsstreit jedoch fort, da nunmehr über den Umfang der erbrechtlichen Rechte der Eltern gestritten wurde. Nach Ergehen der höchst- richterlichen Entscheidung übersandte Facebook an die Kläger ein rund 14.000 PDF-Seiten umfassendes Dokument. Dies umfasste in unstrukturierter Form sämtliche Informationen, Nachrichten, Fotos und Posts der verstorbenen Tochter.

Die Eltern waren jedoch der Auffassung, dass dies nicht ausreichend sei, sondern ihnen vielmehr ein ordnungsgemäßer Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer Tochter eingeräumt werden müsse.

Facebook muss echten Zugang zum Konto einräumen

Dieser Rechtsauffassung schloss sich der Bundesgerichtshof nunmehr in seinem Beschluss an. Danach müssen die Erben vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen können, wie die verstorbene Tochter selbst. Es müsse möglich sein, in das Konto „hineingehen“ zu können. Eine bloße Übersendung aller Inhalte sei nach Auffassung der Richter nicht ausreichend.

In einem Nebensatz hat der Bundesgerichtshof dann noch erwähnt, dass eine aktive Nutzung des Benutzerkontos der Tochter durch die Erben verständlicherweise nicht zulässig sei.

Das Urteil aus 2018 sowie der aktuelle Beschluss schaffen nunmehr ein wenig Klarheit im Hinblick auf die Frage des „digitalen Nachlasses“. Hier gab es auch in der Rechtsprechung immer wieder Unklarheiten, wie mit den digitalen Elementen eines Erbfalles umzugehen ist. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zum digitalen Nachlass zur Verfügung.

Gerne stehen wir Ihnen bei erbrechtlichen Fragestellungen jederzeit zur Verfügung – nicht nur im Bezug auf facebook.