Der Bundesgerichtshof hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage beschäftigt, ob Facebook den Erben einer verstorbenen Nutzerin Zugang zu dem Konto einschließlich aller Inhalte einräumen muss. Mit Urteil vom 12.07.2018 hat der BGH nunmehr entschieden, dass der Vertrag über die Nutzung eines Facebook-Accounts im Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergeht (BGH Urteil v. 12.07.2018 Az. III ZR 183/17). Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

Tragischer Sachverhalt

Dem Urteil liegt ein tragischer Fall zugrunde. Unter bisher ungeklärten Umständen ist eine junge Frau verstorben und die Eltern der Verstorbenen erhofften sich, über die Einsicht in den Facebook-Account ihrer Tochter, weitere Informationen insbesondere zu einem möglichen Suizid zu erhalten. Facebook weigerte sich jedoch, den Eltern einen Zugang zum Benutzerkonto ihrer Tochter einzuräumen.

Vererblichkeit eines Facebook-Accounts

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass Facebook den Erben einen Zugang zum Benutzerkonto einräumen muss, da diese aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB in den Nutzungsvertrag zwischen der verstorbenen Tochter und Facebook eingetreten sind. Nach den Ausführungen des Gerichts stehen dieser Vererblichkeit auch keine vertraglichen Regelungen aufgrund der Nutzungsbedingungen von Facebook, beispielsweise hinsichtlich des „Gedenkzustandes“, entgegen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass auch Tagebücher und persönliche Briefe bei einem Todesfall vererbt werden und insoweit kein Unterschied zu den Nachrichten, die die Verstorbene über Facebook geschrieben hat, besteht. Aus erbrechtlicher Sicht werden daher digitale Inhalte nicht anders behandelt als analoge.

Auch stehe das postmortale Persönlichkeitsrecht der verstorbenen Tochter der Vererblichkeit nicht entgegen. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen sei ebenfalls nicht erkennbar. Die seit kurzem geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) schütze lediglich lebende Personen.

Im Ergebnis muss nun Facebook den Eltern als Erben einen Zugang zu sämtlichen Inhalten des Benutzer-Accounts ihrer Tochter einräumen.

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