Grundsätzlich wird einem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht eingeräumt, wenn dieser beispielsweise im Internet Waren bestellt hat.

Schon bisher bestand gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Ausnahme bei Waren, die auf speziellen Kundenwunsch hin angefertigt wurden. In dem hier zugrunde liegenden Fall ging es um eine Einbauküche, die auf einer Messe gekauft worden war und die speziell an die Kundenwünsche angepasst wurde. Die Möbelfirma plante allerdings, ein anderes Unternehmen mit der Herstellung der maßangefertigten Teile zu beauftragen und diese dann nach Fertigstellung selbst beim Kunden einzubauen. Der Käufer widerrief den Vertrag innerhalb der 14-tägigen Frist. Die Besonderheit des Falles war, dass der Widerruf erfolgte, bevor die Herstellung der Küche begonnen hatte.

Der EuGH zum Widerrufsrecht bei Maßanfertigungen

Das zuständige deutsche Gericht legte nunmehr dem EuGH den Fall vor verbunden mit der Frage, ob der Ausschluss des Widerrufsrechtes gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB auch dann ausgeschlossen sei, wenn mit der Produktion der entsprechenden Teile noch nicht begonnen wurde.

Die Richter urteilten, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts bei Waren, die nach Kundenwünschen angefertigt wurden, in jedem Falle besteht – unabhängig davon, ob bereits mit der Produktion begonnen wurde oder nicht. Das Widerrufsrecht sei nicht abhängig von dem Fertigungszeitplan des Unternehmers, denn dieser entscheide alleine, wann mit der Herstellung der Ware begonnen wird (EuGH Urt. v. 21.10.2020 – C-529/19). Die Internetseite des Europäischen Gerichtshofs finden Sie hier.

Bestehen Widerrufsrechte auch bei „Messe-Verträgen“?

Des Weiteren beschäftigten sich die Richter mit einer weiteren spannenden Frage. Das Widerrufsrecht gilt immer dann, wenn „außerhalb von Geschäftsräumen“ ein Vertrag geschlossen wird. Nur dann gilt die 14-tägige Widerrufsfrist. Im vorliegenden Fall kam es auf einer Messe zum Vertragsschluss. Die Richter des EuGH waren der Auffassung, dass ein solcher Messestand durchaus auch als „Geschäftsraum“ angesehen werden könne. Anders wäre es, wenn der Vertrag nicht „direkt am Stand“ abgeschlossen worden wäre. Dann läge ein Vertragsschluss außerhalt von Geschäftsräumen vor. Der EuGH hat nunmehr das zuständige deutsche Gericht aufgefordert, den Sachverhalt dahingehend aufzuklären.

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