Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Beschluss vom 20.07.2021 entschieden, dass für die Verbreitung von Fotos der gemeinsamen Kinder in den digitalen sozialen Medien die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juli 2021 – II-1 UF 74/21 –). Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, bedarf es dessen Einwilligung, wenn der andere Elternteil Bilder des gemeinsamen Kindes veröffentlichen will.

Sachverhalt

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Im vorliegenden Fall stritten die Kindeseltern über die Veröffentlichung von Bildern ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder bei Facebook und Instagram. Bei den Eltern handelt es sich um getrenntlebende Eheleute, wobei ihnen das Sorgerecht für die Kinder gemeinsam zusteht. Die Kinder lebten im Haushalt der Mutter, hatten mit dem Vater aber regelmäßige Umgangskontakte.

Bei einem dieser Umgangstermine hat die Lebensgefährtin des Kindesvaters Fotos von den minderjährigen Kindern gefertigt und diese bei Facebook und Instagram veröffentlicht. Der Vater hatte hierfür seine Zustimmung erteilt. An der Einwilligung der Mutter fehlte es allerdings, die von der Veröffentlichung zunächst überhaupt keine Kenntnis hatte. Als die Mutter von der Veröffentlichung erfuhr, forderte die Mutter den Kindesvater sowie dessen Lebensgefährtin dazu auf, die Fotos der gemeinsamen Kinder von den sozialen Plattformen zu entfernen. Der Kindesvater und seine Lebensgefährtin kamen dieser Aufforderung aber nicht nach.

Infolgedessen nahm die Kindesmutter gerichtliche Hilfe in Anspruch. Das zuständige Amtsgericht (AG) Düsseldorf hat der Mutter dann das Sorgerecht für die beiden Kinder für die außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung mit der Lebensgefährtin des Vaters wegen der unerlaubten Veröffentlichung der Bilder in den sozialen Netzwerken übertragen und stellte dabei fest, dass eine etwaige Zustimmung der Kinder die gebotene Zustimmung beider sorgeberechtigten Kindeseltern nicht ersetzen könne.

Gegen dies Entscheidung legte der Kindesvater Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein.

Entscheidung zur Einwilligung durch das OLG

Das OLG Düsseldorf aber bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde des Vaters zurück.

Das Gericht sah in der öffentlichen Verbreitung von Bildern Minderjähriger in den sozialen Medien wie Facebook und Instagram eine erhebliche Kindeswohlgefährdung. Denn hierdurch würden die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre der Kinder verletzt. Das Gericht sah insbesondere einen Verstoß gegen § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Hiernach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Vorliegend wird die Einwilligung der (minderjährigen) Kinder durch die Einwilligung der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ersetzt. An der Einwilligung der Mutter in die Veröffentlichung der Fotos fehlte es hier aber.

Da die Veröffentlichung der Bilder damit rechtswidrig war, lag nach richtiger Ansicht des Gerichts eine Gefährdung des Kindeswohls vor.

Letztlich war daher dem Elternteil das Sorgerecht (für diese Angelegenheit) zu übertragen, welcher für eine Beendigung des rechtswidrigen Zustands Sorge tragen würde. Dies war in diesem Fall die Kindesmutter, die ihre Zustimmung von Beginn an verweigerte.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen aus dem Bereich des Familienrechts jederzeit zur Verfügung.