Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hatte die Frage zu beantworten, ob auch bei einer Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt mit einem E-Scooter regelmäßig ein Fahrverbot angeordnet werden kann. Das OLG hat diese Frage grundsätzlich bejaht (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.06.2021 – 1 OWi 2 SsBs 40/21).

Zum Sachverhalt

Am 07.04.2021 hat das Amtsgericht (AG) Kaiserslautern den Führer eines E-Scooters wegen einer Fahrt unter dem Einfluss von Drogen (Kokain) zu einer Geldbuße i.H.v. 500,00 € verurteilt und zudem ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen.

Gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist gegen den Betroffenen u.a. regelmäßig dann ein Fahrverbot anzuordnen, wenn dieser unter der Wirkung eines berauschenden Mittels ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Da die Regelung auch für E-Scooter gelte, hat der Bußgeldrichter das oben genannte Fahrverbot angeordnet. Gegen diese Entscheidung legte der betroffene E-Scooter-Fahrer Rechtsbeschwerde ein, sodass sich nunmehr das OLG Saarbrücken mit der Rechtmäßigkeit des verhängten Fahrverbots zu beschäftigen hatte. Der Betroffene vertrat die Auffassung, beim Verwenden eines E-Scooters sei nicht zwingend ein Regelfahrverbot anzuordnen.

Das OLG teilte die Auffassung des Betroffenen allerdings nicht und bestätigte stattdessen die Entscheidung des AG Kaiserslautern.

Fahrverbot auch bei einem E-Scooter

Demnach könne das Regelfahrverbot nicht alleine wegen der Art des geführten Kraftfahrzeugs (hier: E-Scooter) entfallen.

Bei einem alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss stehenden Verkehrsteilnehmer bestehe die von ihm ausgehende Gefahr vor allem darin, so das OLG, dass dieser sein Kraftfahrzeug nicht mehr sicher im Verkehr führen könne und den dortigen (Handlungs-)Anforderungen nicht mehr gerecht werden könne. Seine Fahrweise sei daher in erhöhtem Maße nicht mehr verlässlich oder berechenbar, sodass andere Verkehrsteilnehmer gezwungen würden, auf unvorhersehbare Fahrmanöver zu reagieren. Dies beeinträchtige die Sicherheit des Straßenverkehrs in erheblichem Umfang.

Für die davon ausgehende abstrakte Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs sei daher weniger die geringere Masse und Geschwindigkeit des E-Scooters von ausschlaggebender Bedeutung als vielmehr die Wahrscheinlichkeit andere Verkehrsteilnehmer mit einer unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise mit weiteren möglichen Folgewirkungen zu beeinflussen.

Nach alledem verbleibe es bei der Indizwirkung des Regelbeispiels nach §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a StVG und ein Fahrverbot sei regelmäßig auch bei E-Scootern anzuordnen.

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