Ab dem 1.01.2018 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle ist die Grundlage für die Berechnung des Unterhaltes, insbesondere des Kindesunterhaltes. Eingeführt wurde diese Tabelle im Jahre 1962 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) und dient seitdem als Richtwert für die Bemessung des Unterhalts.

Sie finden die aktuelle Düsseldorfer Tabelle unter folgendem Link: OLG Düsseldorf

Mindestbedarf lt. Düsseldorfer Tabelle

Der Mindestbedarf eines Kindes wird ab dem 01.01.2018 bis Ende des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) von 342,00 € auf 348,00 €, vom 7. Lebensjahr bis zum Ende des 12. Lebensjahres (2. Stufe) von 393,00 € auf 399,00 € und ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Stufe) von 460,00 € auf 467,00 €monatlich angehoben.

Zur Ermittlung des Zahlbetrags wird jeweils noch das hälftige Kindergeld, welches ab dem 01.01.2018 für das erste und zweite Kind 194,00 €, für das dritte Kind 200,00 € und ab dem vierten Kind 225,00 € beträgt, in Abzug gebracht.

Änderungen bei Einkommensgruppen

Da in der neuen Düsseldorfer Tabelle jedoch auch die Einkommensgruppen geändert wurde, wird bei einigen Kindern der Anspruch auf Unterhalt sinken, anstatt zu steigen.

Grund dafür ist, dass die unterste Einkommensgruppe, die bisher bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.500,00 € reichte, auf ein Einkommen bis zu 1.900,00 € netto erweitert wurde.

Dies bedeutet, dass viele Unterhaltspflichtige in eine niedrigere Einkommensgruppe eingeordnet werden und die Kinder sodann die Unterhaltszahlungen auf der niedrigeren Stufe erhalten.

Empfehlung

Auch wenn die Düsseldorfer Tabelle eine Leitlinie für die Unterhaltsberechnung darstellt, so gibt es bei den Berechnungen viele Dinge zu beachten. Auch kommt es immer auf den Einzelfall an. Sollten Sie Fragen zum Unterhalt und/oder der Berechnung haben, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden. Auch stehen wir Ihnen bei der Geltendmachung selbstverständlich gerne mit unserem erfahrenen Team zur Verfügung.