Das Amtsgericht Riesa hat Anfang des Jahres ein spannendes Urteil zum Abschuss einer Drohne gefällt (Az. 9C S 926 JS 3044/19).

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt fühlte sich ein Gartenbesitzer durch eine Drohne, die seinen Garten überflog, bedroht. Zum Zeitpunkt des Überflugs befanden sich auch die Kinder des Garteneigentümers vor Ort. Die Drohne flog minutenlag in sehr niedriger Höhe über seinem Garten.

Da sich der Garteninhaber nicht zu helfen wusste hat er die Drohne mit seinem Luftgewehr abgeschossen. Nunmehr klagte der Eigentümer der Drohne auf Schadenersatz in Höhe von 1.500,00 € für die zerstörte Drohne.

Das Gericht hat ausgeführt, dass der Schütze davon ausgehen konnte, dass mit der Drohne Foto-/Videoaufnahmen erstellt wurden. Auch habe er den Piloten der Drohne nicht ausmachen können, um diesem den Überflug zu untersagen.

„Selbsthilfe“ bei Abschuss einer Drohne

Das Gericht folgte der Rechtsauffassung des Schützen, wonach der (eigentlich rechtswidrige) Abschuss der Drohne durch § 229 BGB (sogenannter „Selbsthilfe-Paragraph“) gerechtfertigt sei. Hier lag – so die Richter – ein verhältnismäßiger Akt der „Selbsthilfe“ vor, da dem Schützen keine rechtzeitige Hilfe durch Polizei oder Ordnungsamt möglich war und somit sein Unterlassungsanspruch vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert worden wäre. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte auch der beiden Töchter des Schützen wurde bejaht.

Voraussetzungen  der Selbsthilfe

Durch das Urteil des Amtsgerichtes Riesa besteht allerdings kein Freibrief, jegliche Drohnen über dem eigenen Grundstück abschießen zu können. Vielmehr erfordert die gesetzliche Regelung des § 229 BGB folgende Voraussetzungen:

  • Es muss ein Anspruch gegenüber dem Geschädigten bestehen (im vorliegenden Fall ein Unterlassungsanspruch).
  • Eine „obrigkeitliche Hilfe“ ist nicht rechtzeitig zu erlangen (zum Beispiel durch Polizei oder Ordnungsamt).
  • Würde auf die Selbsthilfe verzichtet, bestünde die konkrete Gefahr, dass die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert würde.

Strenge Regelungen bei Benutzung

Aufgrund des oben geschilderten Sachverhaltes weisen wir darauf hin, dass seit 2017 erheblich strengere Regelungen für den Flug mit Drohnen gelten. Aufgrund der sogenannten Drohnen-Verordnung sind insbesondere Flüge über Wohngrundstücke verboten,

  • wenn das Startgewicht der Drohne 250 Gramm übersteigt,
  • oder sie unabhängig von ihrem Gewicht optische, akustische oder Funksignale empfangen, übertragen oder aufzeichnen kann.

Gemäß § 201 a StGB ist die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen strafbar. Auch dies ist bei der Nutzung zu beachten.

Zu Bedenken ist, dass es sich hier um ein Urteil eines Amtsgerichtes handelt. Es bleibt abzuwarten, ob auch die höheren Instanzgerichte eine ähnliche rechtliche Sichtweise an den Tag legen werden.

Gerne stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen zur Verfügung.