Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein DJ steuerlich als Künstler einzustufen sein kann und er somit Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt und keine Gewerbesteuer zahlen muss (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2021, Az. 11 K 2430/18)

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall ist der Kläger als Discjockey tätig und ist regelmäßig bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen aufgetreten. Gelegentlich war er – so das Gericht – auch in Clubs und Discotheken tätig. Sein durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelter Gewinn belief sich im Streitjahr auf ca. 45.000,00 €. Die Verträge mit seinen Auftraggebern enthielten unter anderem folgende Klausel:

„Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen des Veranstalters oder des Auftraggebers. Stil und Art der Darbietung werden jedoch im Vorfeld abgesprochen und eingehalten“.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich hierbei um eine gewerbliche Tätigkeit handele und hat einen entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid gegen den Kläger erlassen. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass er künstlerisch tätig sei, da er Lieder nicht lediglich abspiele und aneinanderreihe, sondern sie während seiner Auftritte in eigene Musikstücke verändere. Der Kläger übersandte sogar einen USB-Stick mit Ausschnitten aus den Stücken „Atemlos“ (Helene Fischer), „Pretty Woman“ (Roy Orbison) und „Papa Was a Rollin`Stone“ (The Temptations) im Original und als eigene Remixe.

Die Entscheidung

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (BFH, Urteil vom 23.09.1998, Az. XI R 71/97). Es kommt nach Auffassung des BFH unter anderem auf die zu Tage getretenen Fähigkeiten der Musikschaffenden an.

Im zugrunde liegenden Fall war es so, dass der Kläger Plattenteller, Mischpulte, CD-Player und Computer nutzte, um durch das Mischen und Bearbeiten von Musikstücken sowie Hinzufügen von Tönen und Geräuschen neue Musik darzubieten. Die Richter waren der Auffassung, dass sich diesbezüglich die Arbeit eines DJs in den letzten Jahren aufgrund der technischen Entwicklung stark verändert habe. Durch die Vermischung und Bearbeitung der Musikstücke erlangten diese einen „neuen“ Charakter“. Er führe sie insoweit in einem „eigenen Stil“ auf und vollbringe damit eine eigenschöpferische Leistung.

Unerheblich für die Entscheidung der Richter war die Frage, auf welcher Art von Veranstaltung der Kläger auftritt. Auch das Entgegennehmen von Musikwünschen und die Anpassung der Musik an die Stimmung der Veranstaltung begegnete bei den Richtern keinen Bedenken.

Fazit

Sollten auch Sie eine Kariere als DJ anstreben oder bereits als solcher die Tanzflächen zum Glühen bringen, dann sollten Sie sich die zugrunde liegende Entscheidung noch einmal gemeinsam mit uns anschauen. Gerne stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier. FG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2021, Az. 11 K 2430/18