Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 10.05.2021 (Az.: 1 WS 141/21) entschieden, dass ein in einer Schule durchgeführter Corona-Schnelltest keine Körperverletzung darstellt.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Kind in einer Schule Kontakt zu einem positiv getesteten Kind. Daraufhin ordnete das zuständige Gesundheitsamt am nächsten Tag Corona-Tests für die gesamte Klasse an. Die Mutter zeigte daraufhin den Mitarbeiter des Gesundheitsamtes wegen einer Körperverletzung im Amt an. In § 340 Abs. 1 StGB heißt es:

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. In minderschweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

Gleichzeitig legte die Mutter ein ärztliches Attest vor, wonach ihrem Kind eine schwere psychische Traumatisierung wegen des durchgeführten Corona-Schnelltests attestiert wurde.

Kein hinreichender Tatverdacht bei Corona-Test

Die zuständige Staatsanwaltschaft Aurich sah keinen hinreichenden Tatverdacht für eine Körperverletzung und lehnte dementsprechend die Strafverfolgung ab. Damit gab sich die Mutter des Kindes jedoch nicht zufrieden und legte Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg ein. Da auch diese Beschwerde keinen Erfolg hatte, musste sich nunmehr das Oberlandesgericht Oldenburg mit dieser Frage beschäftigen.

Auch das Oberlandesgericht lehnte eine Strafverfolgung ab. Nach Auffassung der Richter liege kein hinreichender Tatverdacht für eine Körperverletzung im Amt vor. Der durchgeführte Corona-Test sei gemäß § 25 des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich zulässig gewesen. Auch sei die Durchführung verhältnismäßig, um eine große Zahl von Menschen vor einer möglichen Infektion zu schützen.

Vorgelegtes Attest äußerst fragwürdig

Darüber hinaus sah sich das Oberlandesgericht genötigt, zu dem vorgelegten Attest Stellung zu beziehen. Nach Auffassung der Richter sei es mehr als fraglich, wie die ausstellende Ärztin im Rahmen eines einzigen Termins die Diagnose einer schweren psychischen Traumatisierung habe stellen können. Es ergebe sich hier der Anfangsverdacht des Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 278 StGB. Ob ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen die Ärztin eingeleitet wird, ist noch unklar.

Im Ergebnis erfolgte gegen den Mitarbeiter des Gesundheitsamtes keine Anklage.

Auch wenn es immer wieder erstaunlich ist, mit welchen Sachverhalten sich die deutschen Gerichte auseinandersetzen müssen, so stehen wir Ihnen selbstverständlich bei allen Rechtsfragen mit Rat und Tat zur Seite.