Am 29.06.2020 haben der Bundestag und der Bundesrat das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen verabschiedet (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz). Die wichtigsten steuergesetzlichen Maßnahmen haben wir für Sie im Folgenden zusammengestellt:

Senkung der Umsatzsteuer

Eine der zentralen Maßnahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes ist die befristete Senkung der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 Prozent auf 16 Prozent gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz sinkt von 7 Prozent auf 5 Prozent.

Einfuhrumsatzsteuer

Mit dem neuen Gesetz wird die Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben. Durch das Corona-Steuerhilfegesetz soll die Liquidität der Unternehmen gewährleistet werden.

Verlustrücktrag

Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag werden für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von 1 Mio. € auf 5 Mio. € bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. € auf 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Durch den neuen § 110 EStG können dann die Vorauszahlungen auf Antrag in Höhe des vorläufigen Verlustrücktrags nachträglich herabgesetzt werden, damit die Erhöhung der Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag kurzfristig bereits im Vorauszahlungsverfahren für 2019 berücksichtigt werden kann. Der vorläufige Verlustrücktrag beträgt pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, der der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt wurde. Möchte man einen höheren Verlustvortrag geltend machen, muss dieser nachgewiesen werden.

Steuerermäßigung bei Gewerbebetrieben

Der Ermäßigungsfaktor gemäß § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) beträgt nunmehr 4,0 des Gewerbesteuer-Messbetrags anstatt der bisherigen 3,8. Die Ermäßigung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2020.

Kinderbonus

Eltern erhalten einen einmaligen Kinderbonus von 300 € pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind. Hierdurch sollen die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt werden. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet, aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Der Anspruch besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2020 für mindestens einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende Eltern sind von den Folgen der Corona-Pandemie ganz besonders betroffen. Deshalb wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 € für zwei Jahre auf 4.008 € mehr als verdoppelt. Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind in Höhe von 240 € soll unverändert bleiben. Dies gilt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.

Besteuerung von Dienstwagen

Die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission wird bei der Besteuerung von Dienstwagen je von 40.000 € auf 60.000 € angehoben. Die Änderung durch das Corona-Steuerhilfegesetz gilt für alle Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.

Forschungszulage

Unternehmen sollen trotz der Corona-Pandemie auch weiterhin in die Forschung und Entwicklung und damit in die Zukunftsfähigkeit ihrer Produkte investieren. Deshalb wird der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage rückwirkend zum 01.01.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. € pro Unternehmen gewährt. Bislang lag die Bemessungsgrundlage bei 2 Mio. €.

Gewerbesteuer

Ab dem Erhebungszeitraum 2020 wird bei der Gewerbesteuer der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände von 100.000 € auf 200.000 € erhöht.

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll für Leistungen nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 der ermäßigte Steuersatz gelten. Das heißt, dass – unter Berücksichtigung der zuvor genannten befristeten Mehrwertsteuersenkung – für die genannten Dienstleistungen bis zum 30.06.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% gilt, ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gilt dann ein ermäßigter Steuersatz von 5%. Vom 01.01.2021 bis zum 30.07.2021 beträgt der Steuersatz dann 7% und ab dem 01.07.2021 dann wieder 19%.

Corona-Sonderzahlungen

Durch das neue Gesetz wird nun rechtlich verankert, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Corona-Sonderzahlungen von bis zu 1.500 € steuerfrei gewähren können.

Kurzarbeitergeld

Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden durch das Gesetz vereinheitlicht.
Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung kann der Arbeitgeber nunmehr auch steuerfrei Zuschüsse zum Kurzarbeiter- und Saison-Kurzarbeitergeld bis zu 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt gewähren.

Umwandlungssteuerrecht

Bei Umwandlungen, für die das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) gilt, werden die steuerlichen Rückwirkungszeiträume vorübergehend von 8 auf 12 Monate verlängert. Voraussetzung ist aber, dass die Anmeldung der Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrags spätestens zum 31.12.2020 erfolgt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Deutschen Bundestages. Sollten Sie noch Fragen haben zum Corona-Steuerhilfegesetz, so können Sie sich jederzeit gerne an unser Team wenden.