Ist eine tariflich vereinbarte Corona-Prämie pfändbar? Diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg zu beantworten und in seinem Urteil vom 23.02.2022 bejaht. Die genannten Corona-Prämien können unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen gepfändet werden (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.02.2022 Az. 23 Sa 1254/21).

Im Einzelnen:

Der von der Pfändung betroffene Arbeitnehmer ist als Omnibusfahrer im Personennahverkehr angestellt. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen hatte dieser seine pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens an die Insolvenzverwalterin abgetreten.

Zahlung einer Corona-Prämie

In den Jahren 2020 und 2021 erhielt der besagte Omnibusfahrer von seinem Arbeitgeber eine Corona-Prämie, die im entsprechenden Tarifvertrag geregelt war. Aufgrund einer Pfändung seines Arbeitseinkommens zahlte der Arbeitgeber nur einen Teil der Prämie und verwies im Übrigen auf seine Verpflichtung, den pfändbaren Teil der Corona-Prämie an die Insolvenzverwalterin des Omnibusfahrers zu zahlen. Der angestellte Fahrer vertrat aber die Ansicht, die tarifvertragliche Prämie gehöre nicht zum pfändbaren Einkommen und er hätte deshalb einen Anspruch auf Zahlung der vollständigen Prämie. Diesen Anspruch machte er dann auch gerichtlich geltend.

Urteil zur Corona-Prämie

Das LAG Berlin-Brandenburg teilte die Auffassung des Omnibusfahrers allerdings nicht. Das Gericht entschied, dass sein Arbeitgeber den pfändbaren Teil der tariflichen Corona-Prämien zu Recht nicht an den Omnibusfahrer ausgezahlt hat. Demnach seien die Corona-Prämien kein unpfändbares Arbeitseinkommen i.S.d. § 850a Zivilprozessordnung (ZPO). Insbesondere handele es sich bei den Prämien nicht um eine unpfändbare Gefahren- oder Erschwerniszulage oder Aufwandsentschädigung i.S.d. genannten Paragraphen. So unterscheide die tarifliche Regelung nicht danach, ob und in welchem Maß die Beschäftigten aufgrund der Corona-Pandemie besonderen Belastungen ausgesetzt seien. Vielmehr ergebe sich aus der Ausgestaltung der tariflichen Regelung, dass hier alle Beschäftigten unabhängig von den Umständen der Arbeitsleistung gleichermaßen von der Prämie profitieren sollen.

Die tarifliche Regelung sei daher auch nicht mit der Prämienregelung des § 150a Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) im Pflegebereich zu vergleichen. Denn hier komme es für Zahlungsansprüche gerade darauf an, in welchem Maße eine direkte Betreuung von Pflegebedürftigen erfolgt sei.

Hieraus folgt nunmehr, dass die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie nach dem LAG Berlin-Brandenburg nur im Pflegebereich gilt. Die Pressemitteilung finden Sie hier.

Um der Frage eine höchstrichterliche Klärung zu ermöglichen, hat das LAG Berlin-Brandenburg die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.