Als Reaktion auf die Corona-Krise hat der Bundestag weitreichende gesetzliche Änderungen beschlossen. Das Corona-Maßnahmenpaket sieht neben riesiger finanzieller Unterstützung auch kleinerer und mittelständischer Unternehmen zahlreiche Änderungen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vor. Hierdurch sollen die Folgen der Corona-Pandemie aufgefangen werden.
Wir haben für Sie die wichtigsten gesetzlichen Änderungen zusammengefasst:
1. Zivilrechtliche Änderungen aufgrund der Corona-Krise
- Der Bundestag geht davon aus, dass aufgrund von Umsatz- und Einkunftseinbußen wegen der Corona-Pandemie viele Menschen ihre vertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen können. Aus diesem Grund wurde in Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ein Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmen begründet. Dieses Leistungsverweigerungsrecht gilt für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden und aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie nicht erfüllt werden können.Das Leistungsverweigerungsrecht bezieht sich jedoch lediglich auf alle „wesentlichen Dauerschuldverhältnisse“, also solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind (dies gilt u.a. für Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas, Telekommunikation). Als Kleinstunternehmen gelten Betriebe bis 9 Beschäftigte und bis 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder 2 Mio. Euro Bilanzsumme.Das Leistungsverweigerungsrecht wird für Forderungen bis zum 30.06.2020 eingeräumt.Ausdrücklich nicht umfasst gemäß Artikel 240 § 1 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB sind Miet- und Pachtverträge.
- Hinsichtlich laufender Mietverträge (dies gilt sowohl für private als auch gewerbliche Mieter) hat der Bundestag beschlossen, dass das Kündigungsrecht der Vermieter eingeschränkt wird. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die entstandenen Mietschulden auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruhen. Hierfür ist die Glaubhaftmachung des Mieters erforderlich, dass er aufgrund der Corona-Pandemie an der Leistung der Miete gehindert ist. Festzuhalten bleibt, dass die Zahlungsverpflichtung bestehen bleibt und die aufgelaufenen Mietschulden bis zum 30.06.2022 nachzuzahlen sind.Sollten die Zahlungsrückstände bis zu diesem Datum nicht ausgeglichen sein, lebt das Kündigungsrecht des Vermieters wieder auf. Die Kündigungsbeschränkung endet am 30.09.2022.
- Des Weiteren sieht Artikel 240 EGBGB neue Regelungen für Verbraucherdarlehensverträge vor. Danach werden Darlehensforderungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig wurden, kraft Gesetzes für drei Monate gestundet. Dies gilt für Darlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden und bei denen der Verbraucher aufgrund der Corona-Pandemie nicht in der Lage ist, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Vertragsparteien können hiervon abweichende vertragliche Vereinbarungen treffen. Gemäß Artikel 240 § 3 Abs. 3 EGBGB wird der Verbraucher vor Kündigungen des Darlehensgebers geschützt.
2. Insolvenzrechtliche Änderungen aufgrund der Corona-Krise
Nach den neuen gesetzlichen Regelungen wurde die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, sofern die Insolvenz auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Bisher war es so, dass ein Unternehmen, welches überschuldet war oder die aktuellen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen konnte, innerhalb von drei Wochen einen entsprechenden Insolvenzantrag stellen musste.
Die umgesetzte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird vermutet bei Insolvenzantragspflichtigen, die bis zum 31.12.2019 noch zahlungsfähig waren. Insoweit wird davon ausgegangen, dass die Insolvenzreife auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Auch wurden die Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung eingeschränkt.
3. Änderungen zum Gesellschaftsrecht
Die vom Bundestag verabschiedeten Regelungen sehen des Weiteren Änderungen im Bereich des Gesellschaftsrechtes vor. Insbesondere sollen Erleichterungen für die Teilnahme an einer Hauptversammlung geschaffen werden. Dabei wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Vorstand einer Gesellschaft (AG, KGaA und SE) auch ohne Satzungsermächtigung die Online-Teilnahme an einer Hauptversammlung ermöglichen kann.
Im Umwandlungsrecht wird des Weiteren die Frist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG von acht auf zwölf Monaten verlängert. Hierdurch soll erreicht werden, dass Umwandlungen nicht am Fristablauf scheitern, weil aufgrund der Pandemie keine Möglichkeit einer Versammlung bestand.
4. Anpassungen im Strafverfahrensrecht
Die Neuregelungen zur Strafprozessordnung (StPO) sehen nun einen zusätzlichen Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung vor. Dieser Tatbestand erlaubt es den Gerichten, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, sofern die Durchführung der Hauptverhandlung aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der weiteren Verbreitung der Corona-Pandemie gehindert ist. Diese Regelung wird zunächst auf ein Jahr befristet.
Am kommenden Freitag, den 27.03.2020 wird sich der Bundesrat mit diesem umfassenden Paket beschäftigen.
Den vollständigen Gesetzentwurf nebst Begründung finden Sie hier.
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf
Aktuelle Links zur Corona -Krise
Wir haben für Sie einige wichtige Internetseiten zusammen gefasst, auf denen Sie sich jederzeit über den aktuellen Stand der Corona -Krise informieren können.
Aktuelle Informationen des Robert-Koch-Instituts finden Sie unter:
https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html
Informationen des Deutschen Bundestages zum Kurzarbeitergeld finden Sie unter:
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw11-de-ausbildungsfoerderung-686436
Informationen und Anträge zum Kurzarbeitergeld finden Sie bei der Agentur für Arbeit unter:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen
Auch das Bundesgesundheitsministerium informiert tagesaktuell unter:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Auch wir haben aktuelle Informationen zur Corona -Krise zusammengefasst:
https://www.raekuempers.de/corona/
Bei Fragen können Sie sich natürlich jederzeit gerne auch an uns wenden:
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