Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, ob es auch eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft („g UG (haftungsbeschränkt)“) geben kann (BGH Beschluss v. 28.04.2020 – II ZB 13/19).

Gemäß § 4 Satz 2 GmbHG ist für die GmbH gesetzlich geregelt, dass diese den Rechtsformzusatz „gGmbH“ führen darf, sofern sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke gemäß der §§ 51 bis 68 AO verfolgt. In § 4 Satz 2 GmbHG heißt es:

§ 4 Firma

Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.

Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Karlsruhe, war der Auffassung, dass Unternehmergesellschaften den Rechtsformzusatz „gemeinnützig“ nicht führen dürfen, da eine Parallelregelung zu § 4 Satz 2 GmbHG eben nicht vorläge.

g UG ist zulässig und eintragungsfähig

Die Richter am Bundesgerichtshof waren jedoch anderer Meinung. Aus der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik sei abzuleiten, dass eine „gUG  (haftungsbeschränkt)“ zulässig und im Handelsregister eintragungsfähig sei.

Außerdem geht der BGH aufgrund der Gesetzessystematik davon aus, dass das vorangestellte „g“ eben kein besonderer Rechtsformzusatz sei, sondern lediglich ein Hinweis auf die Gemeinnützigkeit. Insofern gebe es aufgrund dessen keinen Grund, die Verwendung des „g“-Zusatzes lediglich der GmbH zu erlauben.

Keine Verunsicherung des Rechtsverkehrs durch g UG

Die Richter waren außerdem der Auffassung, dass durch den Zusatz „g“ keine Verunsicherung des Rechtsverkehrs zu befürchten sei. Die UG (haftungsbeschränkt) ist als Variante der GmbH mit geringerem Stammkapital seit 2008 dem Rechtsverkehr gebräuchlich und somit auch bekannt. Die hohe Zahl der bereits eingetragenen gemeinnützigen Gesellschaften spricht ebenfalls dafür, dass die Abkürzung gebräuchlich ist und daher zu keiner Verunsicherung bei der UG (haftungsbeschränkt) führen kann.

Erstmalig hatte sich mit dem OLG Karlsruhe ein obergerichtliches Gericht mit dieser Frage beschäftigt. Daher wurde die Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit großer Spannung erwartet. Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

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