Der BGH hat in einem Urteil vom 22. August 2018 (VIII ZR 277 / 16) die Rechte von Mietern im Zusammenhang mit Klauseln gestärkt, welche zu sogenannten „Schönheitsreparaturen“ verpflichten sollen. Danach kann ein Mieter, der eine unrenovierte Wohnung übernommen hat, nicht zur Übernahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet werden.

Sachverhalt

Der Beklagte war seit Januar 2009 Mieter einer Wohnung der Klägerin. Er übernahm die Wohnung unrenoviert und mit Gebrauchsspuren des Vormieters. Der Mieter sollte per Klausel im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden.

Der Mieter führte die Schönheitsreparaturen jedoch nicht aus, weshalb die Klägerin Schadensersatz in Höhe der entstandenen Kosten für einen Malerbetrieb forderte. Sie berief sich darauf, dass auch eine „Renovierungsvereinbarung“ zwischen Mieter und Vormieter existiert, nach welcher der jetzige Mieter sich zur Übernahme von Möbeln und zu Renovierungsarbeiten bereit erklärte.

Bisherige Rechtsprechung des BGH

In einem Urteil vom 18. März 2015 (VIII ZR 185 / 14) hatte der BGH bereits festgestellt, dass Formularklauseln unwirksam sind, wenn  einem Mieter einer unrenoviert  bzw. renovierungsbedürftigen übergebenen Wohnung, ohne angemessenen Ausgleich, die Schönheitsreparaturen auferlegt werden.

Der Beklagte berief sich auf dieses Urteil. Die Klägerin sah die Sachlage durch die Renovierungsvereinbarung allerdings grundlegend verändert, was durch die Vorinstanzen ebenfalls bestätigt wurde.

Aktuelle Entscheidung des BGH zu Schönheitsreparaturen

Der BGH hebt das Urteil der Vorinstanz auf. Eine Klausel, welche einem Mieter einer unrenovierten bzw. renovierungsbedürftigen Wohnung die Schönheitsreparaturen aufbürdet, ist auch dann unwirksam, wenn eine Vereinbarung zwischen dem Mieter und Vormieter über die Übernahme von Renovierungsarbeiten besteht.

Diese Vereinbarung hat keine Auswirkung auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Mieter und dem Vermieter. Die Wirkung bleibt auf den Mieter und Vormieter beschränkt.

Die rechtliche Grundlage für die Entscheidung ist hier die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

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