Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Taxi nutzt, die Taxirechnungen nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann (BFH, Urteil vom 09.06.2022, Az.: VI R 26/20). Auch hier kann der Arbeitnehmer lediglich die Entfernungspauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen.

Ist ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel?

Der Kläger, ein Geschäftsführer eines Warenhauses in Thüringen, vertrat die Ansicht, er könne die Taxikosten in voller Höhe von der Steuer absetzen, da es sich bei einem Taxi um ein öffentliches Verkehrsmittel handele.

Nach § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) kann der Arbeitnehmer seine Aufwendungen für die Strecke zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer absetzen. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG regelt hierzu aber eine Ausnahme. Diese Ausnahme erlaubt dem Arbeitnehmer bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln statt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten geltend zu machen.

Taxirechnung sind nicht als Werbungskosten absetzbar

Die Richter des BFH vertraten nunmehr die Auffassung, dass die zuvor genannte Ausnahme bei der Verwendung eines Taxis nicht einschlägig sei, da ein Taxi kein öffentliches Verkehrsmittel i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG darstelle. Dies begründeten die Richter damit, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Ausnahmeregelung die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr, also in erster Linie Bus und Bahn, im Sinn gehabt hätte.  Der Begriff des öffentlichen Verkehrsmittels sei im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG daher eng auszulegen, sodass ein „öffentliches“ Taxi nicht unter diesen Begriff falle.

Im Ergebnis verbleibt dem Nutzer eines Taxis damit nur die übliche Entfernungspauschale.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

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