In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (Link zum BFH) passend zum morgen beginnenden Oktoberfest mit der Umsatzsteuer beim Brezn-Verkauf beschäftigt.  Nach Auffassung der Richter vom Bundesfinanzhof in München (!) unterliegt der Verkauf von Brezn lediglich dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Damit widersprach der BFH deutlich dem beklagten Finanzamt und auch dem zuständigen Finanzgericht.

Beim Oktoberfest gilt ermäßigte Umsatzsteuer für Brezel

Mit Urteil vom 3.08.2017 (Az. V R 15/17) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die sogenannten „Breznverkäufer“ auf den Verkauf der Brezn den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% anzuwenden haben.

Die Richter des BFH waren der Auffassung, dass es sich hierbei – entgegen der Rechtsauffassung des Finanzgerichtes – nicht um eine „sonstige Leistung“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt, sondern vielmehr um eine Lieferung von Backwaren, so dass gem. § 12 Abs. Abs. 2 UStG (Link zu § 12 UStG) lediglich 7% Umsatzsteuer gelten.

Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass ein „überwiegendes Dienstleistungselement“ gegeben sei, da die Klägerin die von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur (Zelt mit Biertischgarnituren und Musik) nutze. Das sahen die Richter am BFH anders. Die Tische und Bänke des Festzeltes dienten lediglich den eigenen Umsätzen des Festzeltbetreibers und keineswegs der Brezel-Verkäuferin. Auch stünde ihr diesbezüglich kein Mitbenutzungsrecht an dieser Infrastruktur zu, so dass hier von „fremden Verzehrvorrichtungen“ auszugehen sei.

BFH hat gute Oktoberfest – Kenntnis

Dies werde dadurch bestärkt, dass die Brezelverkäuferin ihren Kunden keine Sitzplätze zuweisen konnte. Aus eigener Anschauung des Gerichtes (der Bundesfinanzhof hat seinen Sitz schließlich in München) wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass es Personen nicht gestattet sei, ausschließlich Brezel zu erwerben und dann die Biertische zu belegen, ohne zusätzliche Leistungen des Zeltbetreibers in Anspruch zu nehmen.

An dem Urteil kann man eindrucksvoll erkennen, wie wichtig das eigene Fachwissen der Richter bei der Urteilsfindung sein kann. Sofern Sie also auf dem Oktoberfest 2017 (Link) eine Brezn kaufen sollten, achten sie darauf, nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz zu entrichten. Sollten Sie darüber hinaus noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit mit unserem erfahrenen Team aus Rechtsanwälten zur Verfügung – nicht nur beim Brezel-Kauf. Sprechen Sie uns gerne jederzeit an – wir helfen Ihnen gerne weiter.