Das Verwenden von Blitzer-Apps oder ähnlichen Warngeräten ist in Deutschland verboten. Sollte der Fahrer eine solche App im Verkehr nutzen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Nichts anderes soll gelten, wenn die Blitzer-App nicht durch den Fahrer selbst bedient wird, sondern durch den Beifahrer, sofern sich der Fahrer die Warnfunktion der jeweils verwendeten Software zunutze macht. Zu diesem Schluss kommt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 07.02.2023 (Az.: 2 ORbs 35 Ss 9/23).

Beifahrer mit Blitzer-App

Der betroffene Fahrer steuerte am 31.01.2022 im Stadtgebiet von Heidelberg einen Pkw mit teilweise deutlich überhöhter Geschwindigkeit und unterließ auch mehrfach den Blinker zu setzen, obwohl dies aufgrund der jeweiligen Verkehrssituation angezeigt war. Diese Fahrauffälligkeiten führten dazu, dass der Betroffen durch eine Polizeistreife kontrolliert wurde. Bei der Kontrolle hat der Betroffene das in der Mittelkonsole befindliche Mobiltelefon seiner Beifahrerin dann bewusst zur Seite geschoben. Hieraus folgerte das Amtsgericht (AG) Heidelberg, dass der Betroffene wusste, dass auf dem in der Mittelkonsole abgelegten Mobiltelefon die App „Blitzer.de“ geöffnet war, er sich die dortigen Warnungen also zunutze machte.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen deshalb zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro. Hiergegen legte der Fahrer Rechtsbeschwerde ein, sodass sich nunmehr das OLG Karlsruhe mit dem Sachverhalt zu befassen hatte. Doch auch in der Beschwerdeinstanz hatte der Fahrer keinen Erfolg. Denn die Richter aus Karlsruhe bestätigten das erstinstanzliche Urteil des AG Heidelberg.

Verbotene Nutzung

Demnach liege verbotenes Verwenden der zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmten Funktion eines technischen Geräts, das auch zu anderen Nutzungszwecken verwendet werden kann, nach § 23 Abs. 1c Satz 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) auch dann vor, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der er vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird. Nach Ansicht des Gerichts setzt ein Verstoß gegen die vorgenannte Vorschrift nicht voraus, dass die Funktion zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen vom Fahrzeugführer selbst aktiviert worden sein muss.

Die Entscheidung aus Karlsruhe ist rechtskräftig, sodass es für den betroffenen Autofahrer bei der Geldbuße von 100,00 Euro verbleibt.

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