Das Bundesarbeitsgericht (Homepage des Bundesarbeitsgerichts) hat mit Urteil vom 16.01.2018 entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen bei Lizenzspielern der Fussball-Bundesliga regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers sachlich gerechtfertigt ist. Die Richter gingen davon aus, dass im Spitzenfussballsport die Besonderheit darin besteht, dass die von den Spielern erwarteten körperlichen Höchstleistungen nur für eine begrenze Zeit erbracht werden können.

Sachverhalt

Der Kläger war bei dem beklagten Verein seit dem 1. Juli 2009 als Torwart in der 1. Bundesliga beschäftigt. Der aktuell zugrunde liegende Arbeitsvertrag aus 2012 sah eine Befristung bis zum 30.06.2014 vor. Außerdem war eine Option vertraglich vereinbart, wonach sich der Vertrag um ein Jahr verlängert hätte, sofern der Kläger in der Saison 2013/2014 mindestens 23 Bundesligaspiele absolviert hätte. Aufgrund einer Verletzung des Kläger nach den ersten neun Bundesligaspielen, die dieser allesamt absolviert hatte, kam er in der laufenden Saison nicht mehr zum Einsatz. Nachdem er die Verletzung auskuriert hatte, wurde er lediglich in der zweiten Mannschaft eingesetzt.

Mit der Klage, die nunmehr durch das Bundesarbeitsgericht entschieden wurde, hat der Kläger geltend gemacht, dass die Befristung seines Arbeitsvertrages unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde unbefristet fortbestehe. Das Arbeitsgericht hat der Klage zunächst stattgegeben, wohingegen das Landesarbeitsgericht (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.02.2016 Az. 4 Sa 202/15 – Webseite des LAG Rheinland-Pfalz) und das Bundesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen haben.

Urteilsgründe zum Arbeitsvertrag und seiner Befristung

Die Richter des Bundesarbeitsgerichtes waren der Auffassung, dass die Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 30.06.2014 wirksam ist. Sie ist insbesondere wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt.

Die – offensichtlich sportbegeisterten – Richter sahen die Besonderheit des Falles darin, dass im „kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfussballsport“ von den Lizenspielern derartige sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet würden, die eben nur für eine begrenzte Zeit zu erbringen wären.

Große Anspannung im Vorfeld des Urteils

Das Urteil war mit großer Spannung erwartet worden, da das Urteil ein Präzedenzfall für alle Bundesliga-Verträge hätte werden können. Hätten die Richter anders entschieden, hätten sämtliche Profi-Fussballer ggf. einen Anspruch auf Entfristung ihres Arbeitsvertrages gehabt.

Fazit

Sofern auch Sie sich für eine Karriere als Profi-Fussballer interessieren, oder einfach eine Frage zu Ihrem Arbeitsvertrag haben, stehen wir Ihnen gerne mit unserem erfahrenen Team aus Rechtsanwälten zur Verfügung.