Für Aufsehen sorgte das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 06.04.2011. Mit diesem Urteil legte das BAG das in § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz verankerte Vorbeschäftigungsverbot über den Wortlaut des Gesetzes dahingehend aus, dass ein erneutes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber dann ohne Sachgrund befristet werden könne, wenn das letzte Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliege. Nach dem reinen Wortlaut des Gesetzes ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig, „wenn mit demselben Arbeitsgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“.

Bisherige Rechtsprechung

In der juristischen Literatur wurde diese Rechtsprechung als nicht zulässige Rechtsfortbildung contra legem kritisiert. Verschiedene Instanzgerichte verweigerten dieser Rechtsprechung ihre Gefolgschaft. Auch wir rieten unseren Mandanten dazu, sich nicht auf diese Rechtsprechung zu verlassen.

Jedes Arbeitsverhältnis führt zu Vorbeschäftigungsverbot

Nun hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 06.06.2018 entschieden, dass die vom BAG vorgenommene Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots gem.  § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (Link zum Gesetzestext) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, da sie den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers übergeht. Den Beschluss im Volltext finden Sie hier. Damit steht fest, dass das BAG diese Rechtsprechung aufgeben muss.

Letzte Zweifel daran, dass das Vorbeschäftigungsverbot ohne zeitliche Einschränkung gilt, sind somit beseitigt. Jede frühere Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hindert somit den Abschluss eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrags mit demselben Arbeitgeber. Eine Ausnahme gelte nur, wenn und soweit eine Gefahr der Kettenbefristung nicht bestehe und befristete Arbeitsverhältnisse die Regelbeschäftigungsform sind. Auch wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt – so die Richter am Bundesverfassungsgericht – könne eine Ausnahme bestehen.

Sollten auch Sie Fragen zu diesem wichtigen Urteil haben, oder eine Beratung im Bereich des Arbeitsrechts wünschen, stehen witr Ihnen gerne mit unserem erfahrenen Team aus Rechtsanwälten zur Verfügung.